# Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände

75. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juli 2012, Zahl: 01-TS-465/1-2012, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird

Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, wird verordnet:

§ 1

Geschäftsordnung

Tourismusverbände, die auf Grund des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 eingerichtet sind, haben sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstandes und des Kontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten (§ 27 Abs. 1 K-TG).

§ 2

Mustergeschäftsordnung

(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist eine Mustergbeschäftsordnung enthalten.

(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt für einen Tourismusverband, der sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung, mit der er errichtet wird (§ 9 Abs. 1 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011) eine Geschäftsordnung gibt. Die Mustergeschäftsordnung gilt bis zur Erlassung der Geschäftsordnung durch den Vorstand des Tourismusverbandes. Die im § 1 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung jeweils zu ergänzenden Angaben ergeben sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 Kärntner Tourismusgesetz 2011.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Anlage

Geschäftsordnung des Tourismusverban­-

des …

§ 1

Tourismusverband

(1) Der Tourismusverband … besteht auf Grund der Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. …

(2) Der Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und als juristische Person Rechtsträger.

(3) Das Gebiet des Tourismusverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinde(n) bzw. des Gemeindeteiles …

§ 2

Pflichten

(1) Der Tourismusverband hat unter Bedachtnahme auf das Wohl der Mitglieder seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Verbandes die Auswirkungen des Tourismus auf kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu berücksichtigen.

(3) Der Tourismusverband ist verpflichtet, die landesweiten Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Tourismus, insbesondere hinsichtlich der Strategien und Konzepte sowie der Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie zu berücksichtigen.

(4) Der Tourismusverband, der einer regionalen Tourismusorganisation angehört, ist verpflichtet, seine Aktivitäten mit der regionalen Tourismusorganisation abzustimmen.

(5) Der Tourismusverband, der einer regionalen Tourismusorganisation angehört, ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarungen mit der regionalen Tourismusorganisation sicherzustellen, dass zum Zwecke des Ausgleichs des regionalen und saisonalen Bedarfs Arbeitnehmer des Tourismusverbandes bei der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, Dienst zu verrichten haben.

(6) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.

§ 2

Aufgaben

(1) Aufgabe des Tourismusverbandes ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft in seinem Gebiet.

(2) Dazu obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

(3) Der Tourismusverband kann einzelne Aufgaben gemäß Abs. 2 im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltungen der Gemeinde bzw. den regionalen Tourismusorganisationen übertragen.

(4) Dem Tourismusverband obliegt auch die Interessenvertretung in regionalen und sonst übergeordneten organisatorischen Einrichtungen auf dem Gebiet des Tourismus.

§ 4

Organe des Tourismusverbandes

(1) Organe des Tourismusverbandes sind:

(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 K-TG einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.

(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorganisation an, ist der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation zu allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes einzuladen. Der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Leiter des Tourismusverbandes ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe, mit Ausnahme der Vollversammlung, zu stellen.

(5) Der Leiter hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzung der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung, wenn er sie nicht selbst vornimmt, vorzusorgen.

§ 5

Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung obliegen neben anderen ihr durch das Kärntner Tourismusgesetz 2011 zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:

§ 6

Einberufung und Leitung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die Vollversammlung ist weiters durch den Vorsitzenden binnen einem Monat einzuberufen (außerordentliche Vollversammlung), wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung ist der Poststempel oder das Sendedatum der auf eine andere technisch mögliche Weise erfolgenden Einberufung maßgebend. Die Einberufung ist darüber hinaus auf Ersuchen des Vorsitzenden durch den Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung kundzumachen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Ist bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts die Einhebung eines Tourismusbeitrages gemäß § 5 Abs. 9 K-TG geplant, sind die Mitglieder des Tourismusverbandes mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informierten. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern.

(4) An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Leiter des Tourismusverbandes beigezogen werden.

(5) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

§ 7

Stimmrecht in der Vollversammlung, Beschlusserfordernisse

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf neben sich selbst jeweils nur ein Mitglied vertreten.

(4) Die Vollversammung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingeweisen wurde.

(5) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung über die Einhebung eines Tourismusbeitrages (§ 5 Abs. 9 K-TG) und über die Aufnahme eines Darlehens dürfen nur auf Antrag des Vorstandes gefasst werden. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse (§ 5 Abs. 10 K-TG):

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder mit Stimmzettel (geheim). Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ist mit Stimmzettel abzustimmen.

(2) Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen, jedoch ist eine Erweiterung der Tagesordnung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig. Allfälliges wird nach Abwicklung der Tagesordnung in freier Aussprache behandelt.

(3) Der Vorsitzende entscheidet allein und endgültig darüber, in welcher Reihenfolge Anträge zur Abstimmung gebracht werden. Er entscheidet auch, ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist. Er kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jedes der anwesenden Verbandsmitglieder dazu Stellung genommen oder darauf verzichtet hat.

(4) Über die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sowie über das Ergebnis vorgenommener Wahlen ist eine Protokoll zu führen, welches jeweils vom Vorsitzenden und vom Leiter des Tourismusverbandes zu unterzeichnen ist. Ist der Vorsitzende selbst Leiter des Tourismusverbandes ist das Protokoll auch vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9

Bekanntgabe der Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen (Amtstafel, Homepage des Tourismusverbandes, Gemeindezeitung).

(2) Über Beschlüsse der Vollversammlung ist den Mitgliedern des Verbandes in der Geschäftsstelle während der Geschäftszeiten Auskunft zu geben.

§ 10

Informationsversammlungen des Tourismusverbandes

Durch die Regelungen über die Vollversammlung wird die Möglichkeit nicht berührt, dass sonstige Informationsveranstaltungen vom Vorsitzenden formfrei einberufen werden. Sie können insbesondere der Behandlung aktueller Fragen des Tourismus dienen.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die ihm im Kärntner Tourismusgesetz 2011 besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind, insbesondere:

?1.die Erlassung der Geschäftsordnung;

?2.die Beschlussfassung des Haushaltsplans;

?3.die Beschlussfassung über außerplanliche Investitonen;

?4.die Beschlussfassung über die vom Vorsitzenden bzw. Leiter

des Tourismusverbandes erstellten fachlichen Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes;

?5.die Zustimmung zur Mitwirkung an den von der regionalen Tourismusorganisation erstellten Konzepten für die Aufgabenbesorgung innerhalb der Tourismusregion;

?6.die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Tourismusverbandes an Gesellschaften und Vereinen;

?7.die Bestellung und Abberufung des Leiters des Tourismusverbandes;

?8.die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;

?9.die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;

§ 12

Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes

(1) Zu Sitzungen des Vorstandes ist durch den Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesodnung bekannt zu geben.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet.

(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Die Verhinderung eines Mitgliedes ist von diesem spätestens am Vortag der Sitzung dem Vorsitzenden zu melden. Dieser hat im kurzen Weg das Ersatzmitglied davon zu verständigen und zur Sitzung einzuladen.

§ 13

Stimmrecht im Vorstand,

Beschlusserfordernisse

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Dem Ersatzmitglied kommt im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ein Stimmrecht zu.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmgleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(4) Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstandes kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes hat sich der Mitwirkung an Tagesordnungspunkten – soweit nicht eine Auskunftserteilung erforderlich ist (§ 40 Abs. 5 K-AGO) – zu enthalten, bei denen es befangen ist. Dies ist der Fall

§ 14

Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes übern ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(2) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- und Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

(3) Für die Abgeltung des Aufwandes für im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung erforderliche Dienstreisen gilt das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994.

§ 15

Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des Finanzreferenten

(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband – unbeschadet der Befugnisse des Leiters des Tourismusverbandes gemäß § 26 Abs. 2 K-TG – nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von deren Verhinderung des Vorsitzenden-Stellvertreters, bedürfen folgende Rechtsgeschäfte:

(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzenden-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf den Finanzreferenten über.

(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten sind unaufschiebbare Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes wahrzunehmen.

(5) Dem Finanzreferenten obliegen – unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes – die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

§ 16

Kontrollabschluss

(1) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 K-TG). Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom jüngsten Mitglied zu ziehende Los.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegen folgende Aufgaben:

(3) Der Leiter des Tourismusverbandes ist verpflichtet, dem Kontrollausschuss die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Vorstand vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

(5) Auf Antrag des Kontrollausschusses sowie dann, dies in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des zu bezeichnenden Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.

(6) Zu Sitzungen des Kontrollausschusses ist durch den Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(7) Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(8) Die Sitzungen des Kontrollausschusses werde vom Vorsitzenden geleitet.

(9) Zu den Sitzungen des Kontrollausschusses können der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter, der Finanzreferent und der Leiter des Tourismusverbandes als Auskunftspersonen beigezogen werden.

(10) Wurde ein Wirtschaftstreuhänder mit der?Prüfung der gesamten Gebarung des Tourismusverbandes oder eines Gebaruntsteiles betraut (§ 23 Abs. 4 K-TG), so ist dieser jedenfalls zu Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehen, wenn die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes auf der Tagesordnung der anberaumten Sitzung steht.

§ 17

Leiter des Tourismusverbandes

(1) Der Vorstand hat einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen. Der Tourismusverband kann sich mit Beschluss der Vollversammlung zur Besorgung dieser Funktion eines Bediensteten der regionalen Tourismusorganisation bedienen, wenn das Weisungsrecht der Organe des Tourismusverbandes gegenüber dem Leiter des Tourismusverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird.

(2) Der Leiter des Tourismusverbandes leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und vertritt, mit Ausnahme der im § 22 Abs. 2 K-TG angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§?28 und 30 bis 31 K-TG des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung gebunden.

(3) Dem?Leiter des Tourismusverbandes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

(4) Die Funktion des Leiters des Tourismusverbandes ist mit der eines Mitgliedes des Vorstandes unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Leiters des Tourismusverbandes nach dem Kärntner Tourismusgesetz 2011 zu.

§ 18

Haushaltsführung

(1) Der Haushalt des Tourismusverbandes ist nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 zu führen.

(2) Sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung gelegen ist, darf der Tourismusverband die Personalangelegenheiten oder Teile davon der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, übertragen, wenn sichergestellt ist, dass dem Vorsitzenden und dem Leiter des Tourismusverbandes das erforderliche Personal zur Verfügung steht.

(3) Erklärungen, durch welche der Tourismusverband verpflichtet werden soll, sind schriftlich auszufertigen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Aufwandes der Geschäftsstelle oder um?Maßnahmen oder ordentlichen Verwaltung der sonstigen Einrichtungen des Verbandes handelt.

(4) Im Rahmen der Kassen- und Rechnungsführung haben Zahlungen des Tourismusverbandes nach?Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen. Rechnungen, die zur Überweisung oder Auszahlung gelangen, sind vom Geschäftsführer oder vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Für Zahlungsanweisungen bis zu 10.000 Euro genügt die Abzeichnung durch den Geschäftsführer oder den Vorsitzenden; darüber hinausgehende Zahlungsanweisungen sind zusätzlich vom Finanzreferenten abzuzeichnen. Der Zahlungszweck ist auf den Rechnungen und auf den Überweisungen deutlich anzugeben.