# Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung

77. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juli 2012, Zahl: 05-LAO-3007/5-2012, mit der die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird

Aufgrund der §§ 108, 116h, 116i, 116p und 117 Abs. 2 lit. e und f Z 6 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 22/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 39/2008, wird wie folgt geändert:

„(7) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“

„(6) In Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)

„(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.“

26 § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Als krebserzeugend gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

„§ 10a

Einstufung und Unterteilung von

fortplanzungsgefährdenden

(reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

(1) Als fortplanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserregenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

(3) Für die Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.“

29. § 16 lautet:

„§ 16

Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2mg/m3 persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.“

30. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a

Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

(1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.

(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:

(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Jänner 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.

(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden

„(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:

35.?In § 17 Abs. 4 (neu) wird die Bezeichnung „Abs. 4 Z 2“ durch die Bezeichnung „Abs. 3 Z?2“ ersetzt.

36.?In § 17 Abs. 6 (neu) wird das Wort „Kontrollmessung“ durch das Wort „Messung“ ersetzt.

„(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert–Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen,?Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.“

40. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Kontrollmessungen sind mindestes einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn

„(4) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 101 K-LArbO), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.“

44. Nach § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.“

45. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.“

46. In § 32 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Absatzbezeichungen „(3)“ bis „(5)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.“

47. Nach § 32 Abs. 5 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.“

48. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I/2011, III/2011, V/2011 und VI/2011 verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011.“

49. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und die Bauarbeiterschutzverordnung verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, und die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 33/2012.“

50. In § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(5)“ und werden folgende Abs. 2, 3 und 4 eingefügt:

„(2) Vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiter verwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs.?3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiter verwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.“

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r