# Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung; Änderung

In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird, kundgemacht.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 zwischen dem Bund und allen Ländern mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Vereinbarung gemäß Art. 15a B?VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der

24-Stunden-Betreuung geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel III

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.