# Kärntner Landesverfassung; Änderung

# Gesetz: Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, Kärntner Landeslehrergesetz, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Kärntner Schulgesetz und Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz; jeweils Änderung

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. III in Ausführung der §§ 113d Abs. 6 und 113g des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 – beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

Art. I:Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird

Art. II:Änderung des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005

Art. III:Änderung des Kärntner Landeslehrergesetzes

Art. IV:Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Art. V:Änderung des Kärntner Schulgesetzes

Art. VI:Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen

Schulgesetzes 1993

Art. VII:Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel I

Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird

Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Änderung des Kärntner

Bedienstetenschutzgesetzes 2005

Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2008 und der Kundmachung LGBl. Nr. 81/2005, wird wie folgt geän-dert:

„4. Unterabschnitt: Überprüfungsorgane für Landeslehrer

§ 52a Kommission für Pflichtschulen

§ 52b Kommission für land- und forstwirtschaftliche Berufs-

und Fachschulen

Va. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Landeslehrer an

Pflichtschulen

§ 52c Verordnungen

§ 52d Anwendung von Bestimmungen dieses Gesetzes“

„(1a) Dieses Gesetz gilt für Landeslehrer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

„(4) Bei der Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderung ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand möglichst Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der Eignung des Arbeitsplatzes ist die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung zu hören.“

6. Im § 11 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.“

„(8) Die Tätigkeit einer Sicherheitsvertrauensperson endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsvertrauensperson abzuberufen,

„(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.“

„(1a) Sicherheitsfachkräfte sind in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.“

12. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Sicherheitsfachkräfte unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsfachkraft abzuberufen, wenn

„(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

14. Dem § 45 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.“

15. Im § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

„(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statutarstadt– Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

18. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) § 45 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt.“

19. Nach § 52 werden folgender 4. Unterabschnitt und folgender Abschnitt Va. mit den §§ 52a bis 52d eingefügt:

„4. Unterabschnitt

Überprüfungsorgane für Landeslehrer

§ 52a

Kommission für Pflichtschulen

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 112 Abs. 1 Z 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Landeslehrer an öffentlichen Pflichtschulen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an Pflichtschulen (Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:

(4) Die ständigen Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.

§ 52b

Kommission für land- und forstwirtschaft­liche Berufs- und Fachschulen

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 119b Abs. 1 Z 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer in öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und den dazugehörigen Schülerheimen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:

(4) Die ständigen Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.

Va. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Landeslehrer

an Pflichtschulen

§ 52c

Verordnungen

Bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 42 Abs. 6 dieses Gesetzes hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein gleichartiges Schutzniveau für die an den Schulen verwendeten Landeslehrer und die sonstigen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bediensteten erreicht wird.

§ 52d

Anwendung von Bestimmungen dieses Gesetzes

(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte im Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, soweit § 113f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes nicht Abweichendes bestimmt.“

Artikel III

Änderung des Kärntner

Landeslehrergesetzes

Das Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 84/2001, 52/2003 und 36/2010, wird wie folgt geändert:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Nach § 27 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

„6a. Abschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz

der Landeslehrer

§ 27a

Aufgaben der Landesregierung

(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.

(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.

(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.

§ 27b

Überprüfung der Einhaltung

von Schutzvorschriften

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 112 Abs. 1 Z 4 gemäß den nach § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und den gemäß § 27a Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt der gemäß § 52a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 eingerichteten Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

§ 27c

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Die Landesregierung hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit § 52d Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Landeslehrer festzulegen, dabei sind für Landeslehrer

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zuständigen Organs zu erfolgen. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 27d

Bestellung von Präventivfachkräften

Die Bestellung von Präventivfachkräften in Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit § 52d Abs. 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 erfolgt durch die Landesregierung. Diese bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) des Einvernehmens mit dem zuständigen Zentralausschuss gemäß § 10 PVG.

§ 27e

Bestellung von Personen für den Brandschutz und Erste Hilfe

(1) Personen, die schulübergreifend für übergeordnete Aufgaben der Brandbekämpfung gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) zuständig sind (Brandschutzbeauftragte), sind

(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung an den einzelnen allgemein bildenden Pflichtschulen und Fachberufschulen (Brandwarte) und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (§ 25 Abs. 4 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.

(3) Die Bestellung von Personen, die für die Erste Hilfe (Ersthelfer) zuständig sind (§ 26 Abs. 3 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.

(4) Die Bestellung der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) des Einvernehmens mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 10 PVG.“

Artikel IV

Änderung des Land- und forstwirtschaft­lichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG, LGBl. Nr. 62/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/1981, 15/2001 und 36/2010, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.“

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009.“

5. Nach § 9 werden folgende §§ 10 und 11 angefügt:

„§ 10

Bestellung von Personen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

(1) Die Bestellung von

(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 119b Abs. 1 Z 4 gemäß den nach dem § 119b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliegt der gemäß § 52b des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.“

Artikel V

Änderung des Kärntner Schulgesetzes

Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 46/2001, 27/2003, 35/2007, 53/2008, 7/2009, 42/2010 und 59/2010, wird wie folgt geändert:

§ 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Schule hat nach ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.“

Artikel VI

Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993

Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 67/1993, 15/1995, 73/1995, 58/1998, 37/2003, 2/2007, 54/2008 und 65/2012 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene, den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.“

2. § 101 erster Satz lautet:

„Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Lehrer entsprechen.“

Artikel VII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.

(2) Mit Art. III und IV dieses Gesetzes wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Ing. S c h e u c h

Der Landesrat:

Mag. D o b e r n i g

Der Landesrat:

Mag. R u m p o l d

Die Landesrätin:

Dr. P r e t t n e r

Der Landesrat:

Mag. R a g g e r