# Kärntner Prostitutionsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PG, LGBl. Nr. 58/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

„(1) Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, die

„(2) Die Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung einer Bordellbewilligung, dass trotz Einhaltung des Bewilligungsbescheides oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer nach § 8 erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.“

9. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bordellbewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Im Übrigen gelten §§ 9 und 10 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, sinngemäß.“

10. § 6 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden.

(1a) Österreichischen Staatsbürgern iSd Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleitungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland iSd Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.“

11. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Die verantwortliche(n) Person(en) iSd §?4 Abs. 3 lit. g müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen, die sich um die Bordellbewilligung bewirbt.“

„(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist insbesondere verpflichtet,

(3) Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a ist verpflichtet, während der vom Bewilligungsinhaber festgelegten Betriebszeit anwesend zu sein. Diese verantwortliche Person hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Minderjährigen ist der Besuch des Bordells verboten. Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers dies auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher im Zweifelsfall seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.“

„(1)Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt. Soweit für die im ersten Satz bezeichneten Bordelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bordellbewilligung iSd § 11 des Kärntner Prostitutionsgesetzes erforderlich ist,

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für diese Verfahren jedoch nicht.

(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. W a l d n e r