# Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012; Änderung

108. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6.11.2012, Zahl: 04-ALL-966/10-2012, mit der die Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012 geändert wird

Aufgrund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, wird verordnet:

Artikel I

Die Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012, LGBl. Nr. 60/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 180 Euro oder 110 Euro.“

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Einer weiteren Behandlung sämtlicher Anträge auf Gewährung eines Heizzuschusses, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Leistung gewährt wurde, ist die Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012, LGBl. Nr. 60/2012, in der Fassung des Art. I zu Grunde zu legen. Sofern bei solchen Anträgen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bereits festgestellt wurde, hat eine neuerliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu entfallen. Jenen Personen, welchen der Heizzuschuss bereits gewährt wurde, sind unverzüglich 30 Euro nachzuzahlen.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r