# Neufestsetzung des Familienzuschusses und des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz

115. Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2012, Zahl 06-FF-1/2-2012, mit der die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses gemäß § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2011, neu festgesetzt wird

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2011, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:

(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 42 Euro.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Oktober 2011, Zahl 6-FF-1/9-2011, mit der der monatliche Familienzuschuss und das ge-wichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 90/2011, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r