# Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014

86. Verordnung der Landesregierung, vom 17. Dezember 2013, Zahl: A03-ALL-649/2-2013, über die Gemeindeverwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014)

Gemäß der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2009, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit.?b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

§ 2

Arten der Einhebung

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder

(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.

§ 3

Verrechnung

Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2006, LGBl. Nr. 108/2005, außer Kraft. Die mit der letztgenannten Verordnung außer Kraft gesetzten Regelungen treten nicht wieder in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Mag. Dr. K a i s e r

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

Euro

?1.Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung

verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

5,10

?2.Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen

5,10

?3.Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige

Bestätigungen, ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen

2,90

?4.Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse

der Partei liegenden Anbringen, für jede Seite

1,40

?5.Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, für jede

Seite der Urschrift

2,90

?6.Pause von Zeichnungen, für jedes Blatt

2,90

?7.Beglaubigungen und Überbeglaubigungen

2,90

?8.Sichtvermerke

2,00

B. Besonderer Teil

Euro

?1.Baupolizeiliche Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung

1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:

Mindestabgabe

30,80

Höchstabgabe

717,20

30,80

Mindestabgabe

15,40

Höchstabgabe

307,40

25,50

60,00

?4.Bewilligungen nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, und zwar:

30,80

25,50

höchstens jedoch

256,00