# Kärntner Bezügegesetz 1997 und Kärntner Bezügegesetz 1992; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

„(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996.“

„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:

„(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist:

„(3) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Bezüge und für die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Bezüge der Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2013. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31.?Dezember 2013.“

Artikel II

Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:

§ 92 Abs. 3 lautet:

„(3)Die in Abs. 1 vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze um jene Prozentsätze, um die sich der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert, entfällt für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013.“

Artikel III

Es treten in Kraft:

Der Präsident des Landtages:

Ing. R o h r

Der Landeshauptmann:

Mag. Dr. K a i s e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Mag.a Dr.in S c h a u n i g - K a n d u t