# 5. Verordnung:LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten; Änderung

5. Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2014, Zl. 05-K-GES-5/1-2014, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, geändert wird

> Auf Grund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a sowie 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 92/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### § 2Pauschalierte Anstaltsgebühren {#prov_2pauschalierte_anstaltsgebuhren}

(1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung der medizinischen Eingriffe in der Anlage, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß Anlage angeführten Multiplikator.

(2) Werden bei einer Operation mehrere der in der Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.

(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der Anlage angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der

2. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:

### Anlage {#prov_anlage}

#### Eingriffe für die Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 2

Allgemeines

Inhaltsangabe

B Eingriffe an den Blutgefäßen

D Eingriffe an den Bewegungsorganen

E Geburtshilfliche Eingriffe

F Eingriffe an den männlichen Geschlechtsorganen

G Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen

I Eingriffe an Haut, Unterhaut und Bindegewebe

N Eingriffe an Mundhöhle und Gesicht

Q Eingriffe an den Ohren

T Eingriffe am Verdauungstrakt und Abdomen

X Allgemeine Eingriffe

Organ-schema

Op-

Gruppe

Eingriff

Eingriff

Nr

Eingriff Text

Multiplikator

B

3

303

03

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena sphena magna pro Extremität

2,8

B

3

304

04

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena sphena parva pro Extremität

2,8

D

3

318

18

Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)

2,6

D

4

415

15

Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur – totale Fasciektomie

2,6

D

4

416

16

Kartilaginäre Exostosenabmeißelung

2,6

D

5

502

02

Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen

2,1

D

5

521

21

(A) Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

522

22

(B) Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

523

23

(C) Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ahnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

524

24

(D) Gelenk, Knorpelchirurgie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

525

25

(E) Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

527

27

(F) Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

529

29

Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

E

3

301

01

Shirodkar, Cerclage

2,1

F

2

201

01

Circumcision

1,6

F

3

305

05

Hydrocelenoperation

3,0

G

3

302

02

Konisation oder Portioamputation

2,1

G

3

305

05

Uterus, Curettage mit/ohne Polyabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode

2,1

I

6

601

01

Plastischer Ober- oder Unterlidersatz

2,1

N

2

202

02

Adenotomie

1,8

N

5

501

01

Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege

2,1

Q

3

301

01

Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens

2,0

Q

4

404

04

Ohranlegeplastik

2,0

T

1

102

02

Incision eines periproctitischen Abszesses

2,8

T

2

201

01

Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)

2,8

T

3

302

02

Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung

2,8

T

3

303

03

Incision, Lavage u. Drainage eines ischiorectalen Abszesses

2,8

T

4

402

02

Operation einer äußeren Hernie

3,5

T

4

420

20

Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks. Longo

2,8

T

5

516

16

Verschluß einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik

2,8

X

2

203

03

Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang

2,3

X

3

302

02

Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang

2,3

X

3

303

03

Plattenentfernung

2,3

Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Extrakapsuläre Kataraktoperation mittels gesteuertem Saug-Späl-Verfahren

2,1

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.