# 7. Verordnung:Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2014

7. Verordnung der Landesregierung vom 10. Februar 2014, Zl. 10-VAG-1/26-2013, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2014 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden

> Aufgrund des § 4 Tierseuchenfondsgesetz 1995 (K-TSFG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Jahr 2014 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:

### § 2 {#par_2}

Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist am 16. März 2014 zu beginnen.