# 8. Verordnung:Pflegekindergeld- und Krisenpflegeelternunterstützungsverordnung 2014

8. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2014, Zl. 04-JJF-36/6/2014, mit der die Richtsätze für das Pflegekindergeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder sowie die Unterstützungsleistungen für Krisenpflegeeltern festgesetzt werden (Pflegekindergeld- und Krisenpflegeelternunterstützungsverordnung 2014)

> Aufgrund des § 31 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 7 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, wird verordnet:

### § 1 Richtsätze für Pflegekindergeld {#prov_1_richtsatze_fur_pflegekindergeld}

(1) Die Richtsätze betragen monatlich:

(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2013, entspricht.

(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.

### § 2Ausstattungspauschale {#prov_2ausstattungspauschale}

Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 380,-- zu gewähren.

### § 3 Richtsätze für die Unterstützungsleistung für Krisenpflegeeltern {#prov_3_richtsatze_fur_die_unterstutzungsleistung_fur_krisenpflegeeltern}

Der Richtsatz für die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: Euro 52,--.

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr.113/2012, außer Kraft.

(2) Unterstützungsleistungen für Krisenpflegeeltern gem. § 30 Abs. 7 iVm. § 69 Abs. 9 sind ab 31.12.2013 zu gewähren.