# 15. Gesetz:Kärntner Gratulationengesetz

Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

### § 1 Zielsetzung {#prov_1_zielsetzung}

Dieses Gesetz regelt die Datenverwendung bei Gratulationen der Gemeinden.

### § 2 Gratulationen {#prov_2_gratulationen}

Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:

### § 3 Datenverwendung {#prov_3_datenverwendung}

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten verwenden:

(2) Die Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.

### § 4Veröffentlichung {#prov_4veroffentlichung}

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.

(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden

### § 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden {#prov_5_eigener_wirkungsbereich_der_gemeinden}

Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.