# 18. Gesetz:Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; Änderung

18. Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:

2. § 2 Abs. 9 lautet:

„(9) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Dienstverrichtung verwendet werden.“

3. Im § 2 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:

„(10a) Unter Gefahren im Sinne dieses Gesetzes sind dienstbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

(10b) Unter Gesundheit im Sinne dieses Gesetzes ist die physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“

4. Im § 3 wird nach der lit. d folgende lit. da eingefügt:

5. § 3 lit. g lautet:

6. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.“

7. Die Überschrift des § 6 lautet:

### „Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)“ {#prov_ermittlung_und_beurteilung_der_gefahren_festlegung_von_ma_nahmen_arbeitsplatzevaluierung}

8. § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 3 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“

9. Im § 6 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. ea eingefügt:

10. Im § 6 Abs. 4 wird nach der lit. b folgende lit. ba eingefügt:

11. § 6 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Präventivfachkräfte (§§ 40 und 41) sowie sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“

12. § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“

13. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers.“

14. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen nach Maßgabe des § 40 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.“

15. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Monotonie, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen sind möglichst gering zu halten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen sind abzuschwächen. Zwangshaltung ist möglichst zu vermeiden.“

16. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 36 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“

17. § 43 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, ist der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder sind Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“

18. Im § 57 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. a: „122/2011“ durch „187/2013“;

lit. b: „100/2011“ durch „161/2013“;

lit. c: „51/2011“ durch „71/2013“;

lit. d: „153/2009“ durch „120/2012“;

lit. e: „1/2012“ durch „164/2013“;

lit. f: „7/2012“ durch „97/2013“;

lit. g: „140/2011“ durch „148/2013“ und

lit. h: „140/2011“ durch „151/2013“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.