# 28. Verordnung:„Ironman Austria 2014“; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Wörthersees

28. Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Mai 2014, Zl. 08-SCH-360/2-2014, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung des Schwimmbewerbes im Rahmen der Veranstaltung „Ironman Austria 2014“ vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Der südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am

Sonntag, den 29. Juni 2014, in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr,

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2 {#par_2}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.