# 34. Verordnung:Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2014

34. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2014,Zl. 04-ALL-966/33-2014, betreffend die Förderung der Deckung außerordentlicher Belastungen und die Gewährung des Heizzuschusses(Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2014)

> Aufgrund der §§ 34 Abs. 3 und 34a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1Zweck der Förderung {#prov_1zweck_der_forderung}

(1) Zweck der Förderung ist es, außerordentliche Belastungen von Hilfe Suchenden, welche insbesondere aufgrund besonderer Kostensteigerungen oder finanziell belastender Situationen, wie insbesondere bei Schulbeginn ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, entstehen, pauschal abzudecken sowie die Gewährung eines Heizzuschusses für die folgende Heizperiode.

(2) Soweit Heizkosten nicht gesondert ausgewiesen oder zumindest konkret bestimmbar, sondern im Grundentgelt einer Wohnform, insbesondere bei Wohnheimen für Studenten gemäß § 2 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999, oder stationären Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2013, pauschal abgedeckt sind, hat eine Förderung im Rahmen des Heizzuschusses nicht stattzufinden.

### § 2Höhe der Förderung {#prov_2hohe_der_forderung}

(1) Der Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 180 Euro oder 110 Euro.

(2) Die Förderung zur Abdeckung der Kosten, die insbesondere durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld), beträgt 50 Euro für jedes schulpflichtige Kind. Das Schulstartgeld wird in Form einlösbarer Gutscheine gewährt.

### § 3Höhe des Einkommens {#prov_3hohe_des_einkommens}

(1) Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:

(2) In den von Abs. 1 angeführten Fällen erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, worunter auch im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen fallen, jeweils um 126 Euro.

(3) Jenen Hilfe Suchenden, welchen im Falle einer Entscheidung über deren Antrag bis Ablauf des 31.12.2014 ein Heizzuschuss gemäß Abs. 1 Z 1 zu gewähren wäre, ist ein solcher bei Entscheidung ab 01.01.2015 auch dann zu gewähren, wenn das maßgebliche Nettoeinkommen den für das Kalenderjahr 2015 jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, einschließlich einer etwaigen Kinderzulage, jedoch abzüglich des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages, nicht übersteigt.

(4) Zum Bezug des Schulstartgeldes für jedes schulpflichtige Kind, für welches sie Familienbeihilfe beziehen, jedenfalls anspruchsberechtigt sind:

(5) Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte der volljährigen Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen.

(6) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, gelten bei Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 1 in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.

### § 4Antragstellung {#prov_4antragstellung}

(1) Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können von 15. September 2014 bis 27. Februar 2015, Anträge auf Gewährung des Schulstartgeldes von 01. August 2014 bis 31. Oktober 2014 beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden. Eine Einlösung der Gutscheine über das Schulstartgeld im Handel ist bis Ablauf des 30. November 2014 zulässig.

(2) Für die Gewährung der Schulstartgeldförderung sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 Abs. 1 Z 3 vorzulegen, sofern nicht § 3 Abs. 4 zur Anwendung kommt.

(3) Begünstigte Personen nach § 3 Abs. 4 Z 4 haben bei Antragstellung auf Schulstartgeld den Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung im Kalenderjahr 2014 oder einen Nachweis des Bezuges der Ausgleichszulage beizubringen.

(4) Für die Gewährung des Heizzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen.

### § 5Abwicklung {#prov_5abwicklung}

Die Anträge sind ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu stellen, von dieser hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen dem Land Kärnten weiterzuleiten (§ 52 Abs. 3 K-MSG). Die Auszahlung des Heizzuschusses sowie die Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen des Schulstartgeldes hat durch das Land Kärnten zu erfolgen.