# 35. Verordnung:Pilzverordnung

35. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2014,Zl. 08-NATP-63/2010 (045/2014), über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung)

> Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie 22 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten {#prov_1allgemeiner_pilzschutz_in_karnten}

(1) Das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme ist verboten.

(2) Zum Schutz des Lebensraumes der wildwachsenden Pilze ist es in der freien Landschaft verboten, mutwillig chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) ein- oder aufzubringen.

(3) Das Sammeln wildwachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist verboten.

(4) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind nicht zulässig.

### § 2Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze {#prov_2vollkommen_geschutzte_wildwachsende_pilze}

(1) Die in der Anlage angeführten wildwachsenden Pilze sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt.

(2) Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Teile.

### § 3Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen {#prov_3sammeln_erwerb_weitergabe_beforderung_handel_und_feilbieten_von_wildwachsenden_pilzen}

(1) Sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen – mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung des Abs. 2 – ganzjährig und

(2) Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen – im Rahmen des Abs. 1 lit. a bis c – jedoch nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.

(3) Es dürfen nur die oberirdischen Teile (Fruchtkörper) – im Rahmen des Abs. 1 – gesammelt werden.

(4) Die unterirdischen Teile (Myzel) dürfen nicht gesammelt werden.

### § 4Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze {#prov_4ma_nahmen_zum_schutz_des_nachwuchses_und_der_nachzucht_wildwachsender_pilze}

(1) Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht jener wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind und den Bedingungen und Befristungen des § 3 unterliegen, ist die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, verboten.

(2) Die gesammelten Pilze sind am Fundort grob zu säubern.

### § 5Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze {#prov_5nutzung_wildwachsender_einheimischer_pilze}

(1)

(2)

### § 6Ausnahmen {#prov_6ausnahmen}

(1) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundeigentümer, unter der Voraussetzung, dass er die Pilze

(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.

### § 7Strafen {#prov_7strafen}

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 Abs. 1 lit. d des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

### § 8In- und Außerkrafttreten {#prov_8in_und_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung), LGBl. Nr. 53/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2010, außer Kraft.