# 38. Verordnung:Sprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Fachberufsschulen

38. Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2014, Zl. 06-ET2-44/8-2014, mit der die Sprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Fachberufsschulen in Kärnten neu festgesetzt werden

> Auf Grund des § 57 Abs. 1, 2 und 6 sowie des § 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule Ferlach wird festgesetzt:

das Gebiet des Bundeslandes Kärnten sowie aller anderen Bundesländer der Republik Österreich für die Lehrlinge der nachstehend angeführten Lehrberufe: Büchsenmacher/in, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Galvanik, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Pulverbeschichtung, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Emailtechnik, Feuerverzinkung, Waffenmechaniker/in.

### § 2 {#par_2}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule Klagenfurt 1 wird festgesetzt:

### § 3 {#par_3}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule Klagenfurt 2 wird festgesetzt:

### § 4 {#par_4}

Als Schulsprengel für die Fachberufsschule Spittal an der Drau wird festgesetzt:

### § 5 {#par_5}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule St. Veit an der Glan wird festgesetzt:

### § 6 {#par_6}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule Villach 1 wird festgesetzt:

### § 7 {#par_7}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule Villach 2 wird festgesetzt:

### § 8 {#par_8}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule für Tourismus Warmbad Villach wird festgesetzt:

das Gebiet des Bundeslandes Kärnten für die Lehrlinge der nachstehend angeführten Lehrberufe: Gastronomiefachmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Koch/Köchin, Restaurantfachmann/ -frau.

### § 9 {#par_9}

Als Schulsprengel der Fachberufsschule Völkermarkt wird festgesetzt:

### § 10 {#par_10}

Als Schulsprengel für die Fachberufsschule Wolfsberg wird festgesetzt:

### § 11 {#par_11}

Der Schulsprengel der folgenden Fachberufsschulen erstreckt sich für die Lehrlinge der nachstehend angeführten Lehrberufe über das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten:

### § 12 {#par_12}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 26. Jänner 1993, LGBl. Nr. 15/1993, mit der die Sprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen festgesetzt werden, außer Kraft.