# 40. Gesetz:Kärntner Landeslehrergesetz; Änderung

40. Gesetz vom 12. Juni 2014, mit dem das Kärntner Landeslehrergesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

### 1. AbschnittAllgemeines {#prov_1_abschnittallgemeines}

### 2. AbschnittLeistungsfeststellung {#prov_2_abschnittleistungsfeststellung}

### 3. AbschnittDisziplinarkommission {#prov_3_abschnittdisziplinarkommission}

### 4. AbschnittBewerbung um die Aufnahme als Landesvertragslehrperson {#prov_4_abschnittbewerbung_um_die_aufnahme_als_landesvertragslehrperson}

### 5. AbschnittErnennung von Schulleitern {#prov_5_abschnitternennung_von_schulleitern}

### 6. AbschnittVertretung eines Schulleiters {#prov_6_abschnittvertretung_eines_schulleiters}

### 6a. AbschnittSicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer {#prov_6a_abschnittsicherheit_und_gesundheitsschutz_der_landeslehrer}

### 7. AbschnittSchlussbestimmungen {#prov_7_abschnittschlussbestimmungen}

2. § 1 letzter Satz lautet:

„§ 6, der 5. und 6a. Abschnitt sowie § 27 finden auch auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volks-, Haupt-, Neuen Mittel- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen Anwendung.“

3. § 6 samt Überschrift lautet:

### „§ 6Mitwirkung des Landesschulrates {#prov_6mitwirkung_des_landesschulrates}

(1) Vor einer Ernennung, einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (Planstellen) oder vor einer Auszeichnung hat die Landesregierung vom Kollegium des Landesschulrates Vorschläge einzuholen.

(2) Auszeichnungsvorschläge dürfen vom Kollegium des Landesschulrates auch aus eigenem Antrieb erstattet werden.

(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Aufhebung der Schulfestigkeit das Kollegium des Landesschulrates zu hören.“

4. In § 7 Abs. 1 werden folgende Zitate ersetzt:

lit. a: „151/2013“ durch „8/2014“;

lit. c: „147/2013“ durch „8/2014“;

lit. e: „57/2013“ durch „83/2013“;

lit. g: „120/2012“ durch „210/2013“ und

lit. h: „82/2013“ durch „210/2013“.

4a. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

5. In § 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 10 lit. b wird die Wortfolge „der Bezirksschulinspektor“ jeweils durch die Wortfolge „der jeweils zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „dem jeweils zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist dem Senat der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.“

7a. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und des § 10 Abs. 2“.

8. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

## „3. AbschnittDisziplinarkommission“ {#art_3_abschnittdisziplinarkommission}

9. In § 13 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „der Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „der jeweils zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

10. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.“

11. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die für den Bereich der politischen Bezirke erstellten Bewerberlisten (§ 18 Abs. 1) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen. Alle Bewerberlisten sind überdies bei der Landesregierung aufzulegen.“

12. § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich einer Landesvertragslehrperson mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die den zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Landeslehrer anzuhören hat, mitzuteilen und zu begründen.“

13. Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied zur Beobachtung der Verfahrensschritte Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) sowie Assessmentcenter (§ 22 Abs. 1 lit. c) zu entsenden.“

14. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b und c und für eine Einschulung der Bewerter zu sorgen.“

15. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters, zur Einschulung der Bewerter sowie zur Moderation der Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) und des Assessmentcenters (§ 22 Abs. 1 lit. c) hat der Landesschulrat Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.“

15a. In § 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz entfällt jeweils das Wort „vier“.

16. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall (Abs. 4) obliegt in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an einer öffentlichen Berufsschule dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und polytechnischen Schulen dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Abteilungsleiter bzw. der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde sind verpflichtet, die im Kollegium des Landesschulrates vertretenen Fraktionen (§ 5a Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992) einzuladen, zur Ermittlung der Bewerter im Einzelfall je einen Vertreter zu entsenden.“

17. § 23 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Die Beurteilung und die Reihungen (Abs. 1 und 6) sind dem Landesschulrat zu übermitteln.

(8) Bewerter, die keine Landesbediensteten sind, sind vom Landesschulrat vor der erstmaligen Heranziehung als Bewerter auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Bewerter.“

18. § 24 Abs. 2 lit. c und d lautet:

18a. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren sind Bewerterlisten zu erstellen, und zwar Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Bezirksverwaltungsbehörden jeweils für ihren Bereich des politischen Bezirkes und Bewerterlisten nach Abs. 3 durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes.“

19. § 24 Abs. 2 lit. e lautet:

20. In § 24 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(Liste Schulleiter und Bezirksschulinspektoren)“ durch den Klammerausdruck „(Liste Schulleiter)“ ersetzt.

21. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. b (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Abs. 4 sinngemäß.“

22. § 24 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Landesregierung hat die für die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. c (Liste Schulleiter und Schulinspektor) und nach Abs. 3 lit d (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Schulleiter sowie Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme zu informieren, dass sie Mitglieder der entsprechenden Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Art. I Z 10 (§ 18 Abs. 4) tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Bewerterlisten gemäß Art. I Z 18 (§ 24 Abs. 2 lit. c und d) sind innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer des im Zeitpunkt des Inkraftttretens dieses Gesetzes laufenden Kalenderjahres und eines darauffolgenden Kalenderjahres zu erstellen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Verfahren betreffend Ernennungen von Schulleitern an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind wie folgt fortzuführen:

a) Bis 31. Juli 2014 erfolgte Beurteilungen und Reihungen gemäß § 23 Abs. 1 und 6 sind ab 1. August 2014 an den Landesschulrat zur Erstattung eines Vorschlages zu übermitteln, wenn das Kollegium des Bezirksschulrates bis dahin keinen Vorschlag nach § 6 Abs. 1 erstattet hat.

b) Sollte die Ermittlung der Bewerter gemäß § 23 Abs. 5 oder die Beurteilung und Reihung gemäß § 23 Abs. 6 nicht bis 31. Juli 2014 erfolgt sein, so sind die Bewerter gemäß § 23 Abs. 5 neu zu ermitteln und hat der Landesschulrat für die Neudurchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b und c und die Einschulung der Bewerter zu sorgen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Disziplinarkommission (Senat für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder Senat für öffentliche Hauptschule, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schule) anhängige Verfahren sind bei Personenidentität von Bezirksschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildene Pflichtschulen nach diesem Gesetz fortzuführen. Bei fehlender Personenidentität von Bezirkschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen sind die von den bisherigen Senaten durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 2014 in Kraft gesetzt werden.