# 42. Verordnung:Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Sportzone

42. Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Juli 2014, Zl. 08-SCH-50/2-2014, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiachersee Südufer Straße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2013), wird am

Freitag, den 5. September 2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Samstag, den 6. September 2014 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

Sonntag, den 7. September 2014 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

(2)In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2 {#par_2}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.