# 45. Gesetz: Kärntner Bezügegesetz 1997 und Kärntner Bezügegesetz 1992; Änderung

45. Gesetz vom 10.07.2014, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 festgelegten Bezüge für das Kalenderjahr 2014 1,016. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2014 1,016.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 92 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Anpassungsfaktor für die Gehaltsansätze nach Abs. 1 für die Ermittlung von Leistungen für Mitglieder des Landtages, für Mitglieder der Landesregierung, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates, für die Bürgermeister und sonstigen Mitglieder der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach für das Kalenderjahr 2014 1,016.“

2. In § 92 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis Abs. 3a“ ersetzt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.