# 52. Verordnung:Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

52. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 2014, Zl. 08-NAT-2021/2007 (019/2014), mit der das Gebiet des Möserner Moores zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt wird

> Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird verordnet:

### § 1Schutzgebiet {#prov_1schutzgebiet}

(1)Das in der Gemeinde Gitschtal, nahe dem Kreuzbergsattel gelegene Möserner Moor wird zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt.

(2)Das Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Gitschtal (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Weissbriach gelegen.

(3)Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor sowie bei der Gemeinde Gitschtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

### § 2Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen {#prov_2erhaltungsziele_und_erhaltungsma_nahmen}

(1)Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Möserner Moor vorkommenden Schutzgüter gemäß den natürlichen Lebensräumen und Arten gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

(2)Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten, wobei auf das Dohlenkrebsvorkommen in besonderer Weise Bedacht zu nehmen ist.

(3)Grundsätzlich wird die Wiederherstellung und Beibehaltung der Naturnähe, in Abstimmung mit einer Wiederaufnahme oder Fortführung extensiver land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung von:

### § 3Schutzbestimmungen {#prov_3schutzbestimmungen}

Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:

### § 4Ausnahmen von den Schutzbestimmungen {#prov_4ausnahmen_von_den_schutzbestimmungen}

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

### § 5Ausnahmebewilligungen {#prov_5ausnahmebewilligungen}

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2)Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

### § 6Kennzeichnung des Schutzgebietes {#prov_6kennzeichnung_des_schutzgebietes}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Möserner Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

### § 7Strafen {#prov_7strafen}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

### § 8Umsetzungshinweis {#prov_8umsetzungshinweis}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, umgesetzt.