# 53. Verordnung:Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor, den Direktor-Stellvertreter, die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums und die Direktoren der Musikschulen

53. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 2014,Zl. 01-PW-10/41-2013, über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor, den Direktor-Stellvertreter, die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums und die Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten

> Auf Grund des § 97 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2012, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Lehrverpflichtung des Direktors des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von 18 Wochenstunden herabgesetzt.

### § 2 {#par_2}

Die Lehrverpflichtung des Direktor-Stellvertreters des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von vier Wochenstunden herabgesetzt.

### § 3 {#par_3}

Die Lehrverpflichtung der Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:

1.

für den Leiter der Fachabteilung für Musiktheorie und Komposition um

2,5 Wochenstunden,

2.

für den Leiter der Fachabteilung für Musikleitung und Sonderlehrgänge um

2,5 Wochenstunden,

3.

für den Leiter der Fachabteilung für Tasteninstrumente um

2,5 Wochenstunden,

4.

für den Leiter der Fachabteilung für Saiteninstrumente um

2,5 Wochenstunden,

5.

für den Leiter der Fachabteilung für Blasinstrumente und Schlagwerk um

2,5 Wochenstunden,

6.

für den Leiter der Fachabteilung Jazz/Pop und artverwandte Richtungen um

2,5 Wochenstunden,

7.

für den Leiter der Fachabteilung Musikpädagogik/Instrumental- und Gesangspädagogik um

4 Wochenstunden,

8.

für den Leiter der Fachabteilung Gesang und Schauspiel um

2,5 Wochenstunden.

### § 4 {#par_4}

(1) Die Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:

a)

für die Schulentwicklung um

4 Wochenstunden

b)

für jeden Musikschulstandort um

1 Wochenstunde

c)

1 Wochenstunde

2 Wochenstunden

3 Wochenstunden

4 Wochenstunden

d)

1 Wochenstunde

2 Wochenstunden

3 Wochenstunden

4 Wochenstunden

5 Wochenstunden

6 Wochenstunden

7 Wochenstunden

8 Wochenstunden

9 Wochenstunden

10 Wochenstunden

11 Wochenstunden

12 Wochenstunden.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.

### § 5 {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor des Landeskonservatoriums und des Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter, die Fachabteilungsleiter des Landeskonservatoriums, LGBl. Nr. 63/2006, außer Kraft.