# 60. Verordnung:Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2015

60. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 02. Dezember 2014, Zl. 04-JJF-36/8/2014, mit der das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale für Pflegekinder sowie die Unterstützungsleistungen für Krisenpflegeeltern festgesetzt werden (Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2015)

> Aufgrund der §§ 31 Abs. 3 sowie 30 Abs. 7 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, wird verordnet:

### § 1Pflegekindergeld {#prov_1pflegekindergeld}

(1) Das Pflegekindergeld beträgt monatlich:

(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes in der Höhe nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2013, entspricht.

(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.

### § 3Ausstattungspauschale {#prov_3ausstattungspauschale}

Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 380,-- zu gewähren.

### § 4Unterstützungsleistung für Krisenpflegeeltern {#prov_4unterstutzungsleistung_fur_krisenpflegeeltern}

Die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: Euro 53,--

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 8/2014, außer Kraft.