# 61. Verordnung:Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“

61. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 2. Dezember 2014, Zl. 08-NAT-2014/2004 (009/2014), mit der das Hochmoor bei St. Lorenzen zum Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ erklärt wird

> Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird verordnet:

### § 1Schutzgebiet {#prov_1schutzgebiet}

(1)Das Hochmoor bei St. Lorenzen in den westlichen Gurktaler Alpen wird zum Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ erklärt.

(2)Das Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebene Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Ebene Reichenau gelegen.

(3)Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom März 2014 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei der Gemeinde Ebene Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

### § 2Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen {#prov_2erhaltungsziele_und_erhaltungsma_nahmen}

(1)Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen vorkommenden Schutzgüter gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

(2)Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten sowie die Stabilisierung bzw. Verbesserung des Wasserhaushaltes im abgetorften bzw. drainagierten Hochmoorbereich.

(3)Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:

### § 3Schutzbestimmungen {#prov_3schutzbestimmungen}

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:

### § 4Ausnahmen von den Schutzbestimmungen {#prov_4ausnahmen_von_den_schutzbestimmungen}

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

### § 5Ausnahmebewilligungen {#prov_5ausnahmebewilligungen}

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2)Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

### § 6Kennzeichnung des Schutzgebietes {#prov_6kennzeichnung_des_schutzgebietes}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

### § 7Strafen {#prov_7strafen}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

### § 8Umsetzungshinweis {#prov_8umsetzungshinweis}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, umgesetzt.