# 66. Verordnung:LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten; Änderung

66. Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014, Zl. 05-K-GES-6/5-2014, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, geändert wird

> Auf Grund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a sowie 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 92/2013, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Jänner 2014, 05-K-GES-5/1-2014, LGBl. Nr. 5/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lit. a sublit aa) wird der Betrag „€ 1,46“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,49“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 lit. b sublit aa) wird der Betrag „€ 1,34“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,37“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 lit. c sublit aa) wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 1 lit. e wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

6. In § 1 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 1 lit. g wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

8. In § 1 Abs. 1 lit. h wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

9. In § 1 Abs. 1 lit. i sublit aa) wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

10. In § 1 Abs. 1 lit. j wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

11. In § 1 Abs. 1 lit. k wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

12. In § 1 Abs. 1 lit. l wird der Betrag „€ 1,46“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,49“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „€ 555,70“ durch den Betrag „€ 566,80“ ersetzt.

14. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „€ 395,80“ durch den Betrag „€ 403,70“ ersetzt.

15. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „€ 212,20“ durch den Betrag „€ 216,40“ ersetzt.

16. In § 4 Abs. 3 wird der Betrag „€ 371,70“ durch den Betrag „€ 379,00“ ersetzt.

17. In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „€ 208,40“ durch den Betrag „€ 212,60“ ersetzt.

18. In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „€ 26,80“ durch den Betrag „€ 27,30“ ersetzt.

19. In § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 1.272,60“ durch den Betrag „€ 1.298,10“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.