# 5. Gesetz:Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; Änderung

5. Gesetz vom 20. Dezember 2014, mit dem das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz – K-RFG, LGBl. Nr. 96/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 12 wird die Wortfolge „Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich“ durch die Wortfolge „Johanniter Kärnten Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Die Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) Vorhaltungsbeitrag:

0,68 Euro

b) Verteilungsbeitrag:

6,84 Euro

(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist je zur Hälfte am 1. April und am 1. Oktober fällig und von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009). Dieses Ergebnis wird in dem Kalenderjahr wirksam, das dem Jahr des Erhebungsstichtages der Volkszählung folgt.“

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

4. Im § 9 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

„Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:“

5. § 9 Abs. 4 lit. b lautet:

6. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1 und 1a), Z 3 (§ 9 Abs. 3) und Z 6 (§ 9 Abs. 5) treten mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.

(2a) Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 4 Einleitungssatz) und Z 5 (§ 9 Abs. 4 lit. b) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 K-RFG wird in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Vorhaltungsbeitrag nach der jährlich durchzuführenden Valorisierung zusätzlich jeweils um 0,40 Euro erhöht.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Jahr 2015 den Differenzbetrag zu entrichten, der sich aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages im Jahr 2014 nach Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt. Dieser Differenzbetrag ist bis längstens dem der Kundmachung gemäß Abs. 1 folgenden dritten Monatsersten von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und wird im Jahr 2015 mit Wirkung für das Jahr 2014 gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend nachverteilt.

(5) Für das Jahr 2014 bereits geleistete Vorauszahlungen gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten, sind auf den Vorhaltungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen. Sonstige für das Jahr 2014 geleistete Förderungen gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind entsprechend auf den Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen.