# 15. Verordnung:Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung

15. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Februar 2015, Zl. 03-ALL-976/1-2015, mit der die Fachprüfungen für Standesbeamte in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt werden (Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV)

> Gemäß § 13 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, § 18a des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015 und § 6a Abs. 7 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Diese Verordnung regelt die Fachprüfung für Standesbeamte in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden.

### § 2Prüfungstermin {#prov_2prufungstermin}

Fachprüfungen für Standesbeamte sind nach Bedarf abzuhalten. Der Prüfungstermin ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung und im Kärntner Gemeindeblatt auszuschreiben.

### § 3Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung {#prov_3voraussetzungen_fur_die_zulassung_zur_prufung}

Zur Prüfung sind Personen zuzulassen, die

### § 4Ansuchen {#prov_4ansuchen}

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Standesbeamte ist von der Prüfungswerberin im Dienstweg beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen ist eine Bestätigung der Gemeinde darüber beizulegen, dass die Bedienstete zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin herangezogen werden soll.

(2) Über die Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig. Im Fall der Zulassung ist zugleich der Prüfungstermin festzusetzen.

### § 5Prüfungskommission {#prov_5prufungskommission}

(1) Die Fachprüfung für Standesbeamte ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes hat aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten und die der zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Standesbeamten zu erfolgen. Für die Mitglieder der Prüfungskommission ist in gleicher Weise für dieselbe Dauer für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Ersatzmitglied stehen bei der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten zu.

(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Standesbeamten hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Landesgruppe Kärnten. Die Landesregierung hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Landesgruppe Kärnten, einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Prüfungskommission vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuberufen, wenn

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

(5) Die Zuteilung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission hat durch Beschluss der Kommission zu erfolgen.

### § 6Prüfungsstoff {#prov_6prufungsstoff}

Bei der Fachprüfung für Standesbeamte sind ausreichende Kenntnisse aus folgenden Rechtsgebieten nachzuweisen:

### § 7Einteilung der Prüfung {#prov_7einteilung_der_prufung}

Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

### § 8Schriftliche Prüfung {#prov_8schriftliche_prufung}

(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines von der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedes der Prüfungskommission abzulegen: sie besteht aus einer Eintragung eines Personenstandsfalles in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) einschließlich der Ausstellung einer Personenstandsurkunde.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission festgestellt. Weist die schriftliche Arbeit so schwere Mängel auf, dass zu befürchten ist, dass die Prüfungsteilnehmerin nicht in der Lage ist, die Aufgaben einer Standesbeamtin zu erfüllen, so ist sie zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen: Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

### § 9Mündliche Prüfung {#prov_9mundliche_prufung}

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungswerberinnen aus den einzelnen Gegenständen von den von der Vorsitzenden hiefür bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. Die Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit ein Beschluss gefasst, ob die Prüfungsteilnehmerin nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfung bestanden hat.

(2) Ist eine Prüfungswerberin, die die schriftliche Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt hat, aus Gründen, die sie nicht verschuldet hat, außer Stande, am festgesetzten Tag zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen der Prüfungswerberin die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt die Prüfungswerberin aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Bewertung des Prüfungserfolges lautet auf „bestanden“, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes gewonnen hat; ist bei Einstimmigkeit über die Bewertung „bestanden“ die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission der Auffassung, dass der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen als ausgezeichnet zu bezeichnen ist, so ist dies der Bewertung „bestanden“ beizufügen („mit Auszeichnung aus …“).

(4) Hat die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes nicht gewonnen, so lautet die Bewertung auf „nicht bestanden“.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben ihre Stimme in der von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ab. Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit ihrer Stimme den Ausschlag.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Eine Personalvertreterin der Gemeinde (des Gemeindeverbandes), deren Bedienstete die Teilnehmerin der Prüfung ist, hat das Recht, als Beobachterin der mündlichen Prüfung beizuwohnen.

### § 10Zeugnis {#prov_10zeugnis}

Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszufertigen, das das Datum der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen

### § 11Wiederholung der Prüfung {#prov_11wiederholung_der_prufung}

Wird die gesamte Prüfung nicht bestanden, kann sie nicht vor Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. Bleibt auch eine zweite Wiederholungsprüfung erfolglos, ist die Prüfungswerberin von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

### § 12Vergütung für die Mitglieder der Prüfungskommission {#prov_12vergutung_fur_die_mitglieder_der_prufungskommission}

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede Prüfungswerberin jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes einer Gemeindemitarbeiterin gemäß Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1.

### § 13Anrechnung von Fachprüfungen für Standesbeamte {#prov_13anrechnung_von_fachprufungen_fur_standesbeamte}

Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen Bundesland der bestandenen Fachprüfung für Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Prüfungskommission im Einzelfall über Antrag.

### § 14Übergangsbestimmung {#prov_14ubergangsbestimmung}

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erfolg abgelegten Fachprüfungen für Standesbeamte gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

### § 15Inkrafttreten {#prov_15inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt IIIa. (Dienstprüfungen für Standesbeamte) sowie die Anlage 2a der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, LGBl. Nr. 12/1982, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 64/1998, außer Kraft.