# 18. Verordnung:Anpassungsfaktor und Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994

18. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. März 2015, Zl. 01-PW-2758/2-2015, über die Festsetzung des Anpassungsfaktors und die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994

> Auf Grund des § 269 Abs. 1 und 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Der Anpassungsfaktor nach § 269 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 wird für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.

(2) Die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, sind mit dem Anpassungsfaktor iSd Abs. 1 zu erhöhen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.