# 19. Verordnung:Kärntner Heizungsanlagenverordnung

19. Verordnung der Landesregierung vom 10. März 2015, Zl. 08-LL-119/2013 (038/2015), über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen (Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO)

> Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 7, 21 Abs. 1, 5 und 6 und 26 Abs. 7 und 28 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014, wird verordnet:

### 1. AbschnittZulassung von Kleinfeuerungsanlagen {#prov_1_abschnittzulassung_von_kleinfeuerungsanlagen}

### 2. AbschnittInverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen {#prov_2_abschnittinverkehrbringen_und_errichten_von_feuerungsanlagen}

### 3. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen {#prov_3_abschnitt_errichtung_und_ausstattung_von_heizungsanlagen}

### 4. AbschnittEmissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#prov_4_abschnittemissionsgrenzwerte_und_abgasverluste_fur_den_betrieb_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

### 5. AbschnittBrenn- und Kraftstoffe {#prov_5_abschnittbrenn_und_kraftstoffe}

### 6. AbschnittÜberprüfungen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb {#prov_6_abschnittuberprufungen_von_heizungsanlagen_und_blockheizkraftwerken_im_betrieb}

### 7. Abschnitt Schlussbestimmungen {#prov_7_abschnitt_schlussbestimmungen}

## 1. AbschnittZulassung von Kleinfeuerungsanlagen {#art_1_abschnittzulassung_von_kleinfeuerungsanlagen}

### § 1 Inverkehrbringen und Errichten von Kleinfeuerungsanlagen {#prov_1_inverkehrbringen_und_errichten_von_kleinfeuerungsanlagen}

Kleinfeuerungen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

### § 2Emissionsgrenzwerte {#prov_2emissionsgrenzwerte}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

#### 1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

Raum-heizgeräte

Zentral-heizgeräte

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

#### 2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets Raumheizgeräte

Holzpellets Zentralheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

#### 3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

#### 4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

### § 3Wirkungsgradanforderungen {#prov_3wirkungsgradanforderungen}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

#### 1. Raumheizgeräte (Einzelfeuerungsanlagen) für feste Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

80

#### 2. Raumheizgeräte (Einzelfeuerungsanlagen) für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %

a) Herde

73

b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

#### 3. Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

bis 12 kW

83

über 12 kW

(78,7 + 4 log Pn)

b) Vorratswasserheizer

82

#### 4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

#### 5. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

(84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

(91+1 log Pn)

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

50

(80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

(97+1 log Pn)

### § 4Prüfbedingungen {#prov_4prufbedingungen}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

## 2. Abschnitt Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen {#art_2_abschnitt_inverkehrbringen_und_errichten_von_feuerungsanlagen}

### § 5EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG {#prov_5eg_konformitatserklarung_im_sinne_der_rl_2009_125_eg}

(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.

(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

## 3. AbschnittErrichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen {#art_3_abschnitterrichtung_und_ausstattung_von_heizungsanlagen}

### § 6Errichtung und Ausstattung {#prov_6errichtung_und_ausstattung}

Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

### § 7Messöffnungen {#prov_7messoffnungen}

(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten (Einzelfeuerstätten) ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.

(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

## 4. AbschnittEmissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#art_4_abschnittemissionsgrenzwerte_und_abgasverluste_fur_den_betrieb_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

### § 8Allgemeines {#prov_8allgemeines}

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

### § 9Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW {#prov_9feuerungsanlagen_mit_einer_nennwarmeleistung_unter_50_kw}

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

#### 1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

#### 2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

#### 3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

#### 1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

#### 2. Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

#### 3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

### § 10Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW {#prov_10feuerungsanlagen_mit_einer_nennwarmeleistung_ab_50_kw}

(1) Feuerungsanlagen, die mit standardisierten Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW bis 2 MW betrieben werden, dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

#### 1. Feuerungsanlagen für standardisierte biogene feste Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

19

CO (mg/m³)

800*

#### 2. Feuerungsanlagen für fossile feste Brennstoffe (Koks, Kohle):

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

19

CO (mg/m³)

1 000

#### 3. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1*

CO (mg/m³)

100

#### 4. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

80

(2) Unberührt von den Grenzwertvorgaben gemäß Abs. 1 sind bezüglich der Emissionsparameter für Feuerungsanlagen mit standardisierten Brennstoffen ab 2 MW Nennwärmeleistung und für Feuerungsanlagen mit nicht standardisierten Brennstoffen ab 50 kW Nennwärmeleistung die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 9 mit folgenden Abweichungen:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

### § 11Blockheizkraftwerke {#prov_11blockheizkraftwerke}

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

#### 1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 – 2,5

2,5

Boschzahl

3

–

–

Staub (mg/m³)

–

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

#### 2. Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

#### 3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:

## 5. AbschnittBrenn- und Kraftstoffe {#art_5_abschnittbrenn_und_kraftstoffe}

### § 12Zulässige Brenn- und Kraftstoffe {#prov_12zulassige_brenn_und_kraftstoffe}

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas (inkl. Biogas in Erdgasqualität)

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei

(KN Code 27101943)*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl leicht (HL)

(KN Code 27101964)**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

(KN Code 27101964)**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

(KN Code 27101964)**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%).

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.

biogene Heizöle

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

### § 13Lagerung von festen Brennstoffen {#prov_13lagerung_von_festen_brennstoffen}

Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:

## 6. AbschnittÜberprüfungen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb {#art_6_abschnittuberprufungen_von_heizungsanlagen_und_blockheizkraftwerken_im_betrieb}

### § 14Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#prov_14uberprufung_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:

(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind vom Eigentümer oder der über die Anlage verfügungsberechtigten Person (§ 23 Abs. 5 K-HeizG) zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.

(4) Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Heizungsanlage zu übermitteln.

### § 15Einfache Überprüfung (Abgasmessung) {#prov_15einfache_uberprufung_abgasmessung}

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 16), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2a für gasförmige und flüssige Brennstoffe, gemäß Anlage 2b für feste Brennstoffe und gemäß Anlage 2c für Blockheizkraftwerke, zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer (§ 20 K-HeizG) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend § 19 einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen. Bei Anlagen bis 100 kW kann auf die Ergebnisse der vorhergehenden Inspektion zurückgegriffen werden, wenn an der Anlage oder am beheizten Gebäude ab der letzten Inspektion keine Änderungen eingetreten sind.

### § 16Umfassende Überprüfung {#prov_16umfassende_uberprufung}

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage (§ 23 Abs. 5 K-HeizG) auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Bei allen Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend § 19 einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen.

### § 17Kontinuierliche Überwachung {#prov_17kontinuierliche_uberwachung}

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF. 312/2011, sinngemäß anzuwenden.

### § 18Außerordentliche Überprüfung {#prov_18au_erordentliche_uberprufung}

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 15 zu entsprechen.

### § 19Regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung) {#prov_19regelma_ige_inspektion_energieeffizienz_uberprufung}

(1) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.

(2) Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.

(3) Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:

(4) Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Für jede nach Abs. 1 bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.

### § 20Unabhängiges Kontrollsystem {#prov_20unabhangiges_kontrollsystem}

(1) Die Daten des Inspektionsberichtes iSd § 19 Abs. 5 sind von den Prüforganen nach § 24 K-HeizG automationsunterstützt zu verarbeiten und der Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte einer Überprüfung zu unterziehen.

### § 21Sanierung {#prov_21sanierung}

(1) Werden die Grenzwerte gemäß Abschnitt 4 nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren.

(2) Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann

(3) Für Anlagen und Bauteile von Anlagen, die vor Inkrafttreten der gegenständliche Verordnung bereits rechtmäßig errichtet oder eingebaut wurden (Altanlagen) verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist

(4) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

(5) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan unverzüglich den Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister zur weiteren Veranlassung nach § 26 K-HeizG zu übermitteln.

(6) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

(7) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan, welches die Überprüfung durchgeführt und den Prüfbericht ausgestellt hat, unverzüglich folgende Daten an die Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln:

### § 22 Entgelt {#prov_22_entgelt}

(1) Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten € 45,- betragen.

(2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens € 75,- betragen und reduziert sich auf € 45,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss.

## 7. AbschnittSchlussbestimmungen {#art_7_abschnittschlussbestimmungen}

### § 23Inkrafttreten {#prov_23inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993, 15/1994, 106/2001 und 47/2013 außer Kraft, soweit sie als Landesrecht in Geltung steht.

(2) Feuerungsanlagen, die vor dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind und für die bisher noch keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, bestanden hat, sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Überprüfung zu unterziehen.

(3) Für Feuerungsanlagen, für die bereits bisher eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 bzw. regelmäßige Inspektion gemäß § 9a der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, erforderlich war, berechnet sich die Frist für die nächste Überprüfung bzw. Inspektion, ab demjenigen Jahr, in welchem die letzte Überprüfung bzw. Inspektion nach den Rechtsvorschriften durchzuführen war.

(4) Die Anforderungen an Brennstoffe und Brennstofflager gemäß den §§ 12 und 13 gelten für die ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 neu angelieferten bzw. eingelagerten Brennstoffe.

(5) § 3 Z 3 (ausgenommen Warmwasserbereitung mit festen Brennstoffen) und Z 5 treten mit Ablauf 26.09.2015 außer Kraft. Bestimmungen im Sinne der EU Verordnungen Nr. 813/2013 und 814/2013 jeweils Anhang II gelten diesbezüglich ab diesem Zeitpunkt.

### § 24Notifikationshinweis {#prov_24notifikationshinweis}

Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### ANLAGENDATENBLATT gemäß § 6 Zif. 6 K-HeizVO

Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW)

Heizkessel / BHKW:

(Fabrikat / Type)

Brenner:

Art der Feuerungsanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Standardkessel /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image002.pngNiedertemperatur/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image003.png Brennwert

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Wechselbrand/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image004.png Zweikammer/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image005.pngsonstiges

Brenner

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png atmosphärisch/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image006.png Gebläse

Brennstoffwärmeleistung

kW

Nennwärmeleistung

kW

Wärmeleistungsbereich

kW

Herstellnummer und Baujahr

Zulässige Brenn- / Kraftstoffe

Pufferspeichervolumen

m³

Verfügungsberechtigter

(Name und Anschrift)

Adresse des

Aufstellungsortes

Anlagennummer*

Beheizbare Nutzfläche

m²

Beauftragter Rauchfangkehrer

#### Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:

Name und Anschrift

der Firma

Datum

#### Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Reserveanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngKamin- oder Kachelofen

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Solaranlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Sonstiges

Ausstellungsdatum des Anlagendatenblattes

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image007.png nur bei mehreren Anlagen

### Anlage 2a {#prov_anlage_2a}

PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN

gemäß § 15 K-HeizVOGasförmige und flüssige Brennstoffe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png HEL-schwefelarm/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png HL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png.............

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer des Betriebes

Anlagennummer*

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png außerordentliche Überprüfung

Abgasklappe funktionstüchtig

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Zugregler/Explosionsklappe ord.

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Verbindungsstück in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Zulässiger Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Luftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngCO2-Gehalt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngO2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

bei 3 % O2

mg/m³

mg/m³

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Rußzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image003.pngnein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigten

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Flüssiggas (kg)

Sonstige

* nur bei mehreren Feuerungsanlagen

### Anlage 2b {#prov_anlage_2b}

PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN

gemäß § 15 K-HeizVO

Feste Brennstoffe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Pellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Kohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image009.png………….

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer des Betriebes

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Anlagennummer *

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png außerordentliche Überprüfung

Luftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Verbindungsstück in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Rostfunktion in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

zulässige Brennstofflagerung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

zulässiger Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwerte

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngCO2-Gehalt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.pngO2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.png11 % O2

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.png6 % O2

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.pngnein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Stückholz (rm)

Pellets, Hackgut (srm)

Kohle, Koks (kg)

Sonstige

* nur bei mehreren Feuerungsanlagen

### Anlage 2c {#prov_anlage_2c}

PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)

gemäß § 15 K-HeizVO

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image011.pngHEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image012.pngDieselkraftstoff/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Biodiesel/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Pflanzenöl/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Biogas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Klärgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Holzgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Deponiegas

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer des Betriebes

Anlagennummer *

BHKW

(Fabrikat / Type)

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png außerordentliche Überprüfung

Abgasanlage ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

zulässiger Kraftstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Luftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

(bei 5 % O2)

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NOx-Gehalt

ppm

Boschzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Diesel (l)

Flüssiggas (kg)

Biodiesel (l)

Biogas (m3)

Pflanzenöl (l)

Klärgas (m3)

Holzgas (m3)

Deponiegas (m3)

* nur bei mehreren Feuerungsanlagen

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}

Inspektionsbericht für die regelmäßige Inspektion

gemäß § 19 K-HeizVO

Allgemeine Daten

Verfügungsberechtigter

Standort

Wohnfläche

m²

Baujahr des Gebäudes

Gebäudeheizlast

kW

Daten der Feuerungsanlage

Fabrikat

Type

Baujahr

Eingesetzter Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png HEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngHL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image016.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.pngFlüssiggas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngPellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngKohle/Koks

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Sonstiges ……………….

Brennstoffverbrauch / Jahr

Warmwasser mit Feuerungsanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.pngnein

Volumen Pufferspeicher

m³

Feuerungstechnischer Wirkungsgrad

%

Nennwärmeleistung

kW

Sonstige Feuerstätten

Weitere Feuerstätten

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png ja

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png nein

Brennstoffverbrauch / Jahr

Eingesetzter Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngPellets

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngKohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Sonstiges ………………

Anlagenzustand

Verbesserungsvorschläge

Energieausweis vorhanden

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Umwälzpumpe geregelt und korrekt eingestellt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Verbesserungspotential in der Regelung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Abgasmessung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Zugregler bzw. Explosionsklappe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Wärmedämmung der Heizrohre in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Überdimensionierung des Heizkessels 1,5

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Pufferspeicher systemgerecht und Dämmung ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Energieberatung wird empfohlen

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein

Prüfnummer

Stempel und Unterschrift

Prüforgan

Firmenname

Prüfdatum

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigten