# 25. Verordnung:Briefliche Stimmabgabe und das Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden; Änderung

25. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. April 2015, Zl. 03-ALL-12/7-2015, mit der die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe und das Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden geändert wird

> Aufgrund des § 9 Abs. 3 und Abs. 8 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die briefliche Stimmabgabe und das Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Niederschrift (§ 15 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013) hat auch die Zahl der eingelangten Briefwahlstimmen zu enthalten.“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Stichtag für die Erstellung des Stimmverzeichnisses gilt der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag. Es sind die Daten der Dienststelle für Landesabgaben als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, heranzuziehen.“

3. § 7 Abs. 2 entfällt.

4. Die Anlage zu § 6 lautet:

### Anlage zu § 6: {#prov_anlage_zu_6}

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