# 29. Gesetz:Kärntner Musikschulgesetz 2012; Änderung

29. Gesetz vom 30. April 2015, mit dem das Kärntner Musikschulgesetz 2012 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Musikschulgesetz 2012 – K-MSchG 2012, LGBl. Nr. 73/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt nach der Überschrift „Inhaltsverzeichnis“ der Doppelpunkt und nach „§ 5 Erteilung des Unterrichts“ wird in neuer Zeile folgende Wortfolge eingefügt:

2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 hat das Land eine Musikschule gemäß § 5a zu errichten und zu führen, soweit die Tragung des Sachaufwandes nach § 9 Abs. 8 sichergestellt ist.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Musikschulen des Landes haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Lehraufgaben und nach Maßgabe ihrer Organisationsstatuten (§ 7) gemeinsame pädagogisch-didaktische und kulturelle Projekte durchzuführen und sich daran zu beteiligen.“

4. Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Abs. 2 und Abs. 4“ durch die Wortfolge „in Abs. 2 und 4 oder in § 5a“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Musikschule des Landes“ durch die Wortfolge „Musikschule des Landes, unbeschadet des § 5a,“ ersetzt.

6. Nach § 5 Abs. 2 lit. b wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und in neuer Zeile folgende lit. c angefügt:

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 des Kärntner Kindergartenfondsgesetzes – K-KGFG, LGBl. Nr. 74/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2004, kann die Vermittlung der in § 3 Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans auch zweisprachig in deutscher und slowenischer Sprache erfolgen.“

8. § 5a lautet:

### „§ 5aSlowenische Musikschule / Slovenska Glasbena šola {#prov_5aslowenische_musikschule_slovenska_glasbena_sola}

(1) In Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3a kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 K-KGFG liegen, nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans den Musikunterricht in slowenischer Sprache und im Bedarfsfall zweisprachig zu erteilen. Die Musikschule hat die Bezeichnung „Slovenska Glasbena šola dežele Koroške“ / „Slowenische Musikschule des Landes Kärnten“ zu führen.

(2) Die Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zweisprachig zu erfolgen.

(3) Soweit im Einzugsbereich der Musikschule gemäß Abs. 1 an einer sonstigen Musikschule des Landes Unterricht gemäß § 5 Abs. 5 erteilt wird, ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, ein zeitweise gemeinsamer Unterricht von Schülern und eine Integration des Unterrichtsangebotes dieser Musikschulen sicherzustellen.

(4) Für die Erteilung von Musikunterricht außerhalb des Sitzes und der Orte der Musikschule gemäß Abs. 1 erster Satz gilt § 5 Abs. 2 und 3; für das Anbieten von Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen gilt § 5 Abs. 4.“

9. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Lehrer der Musikschule gemäß § 5a haben die entsprechende Befähigung zur Erteilung des Musikunterrichts auch in der slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen. Dies gilt überdies für den Leiter und den Stellvertreter des Leiters dieser Schule.“

10. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „Vertragsbedienstetengesetz“ durch den Ausdruck „Landesvertragsbedienstetengesetz“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „werden“ vor dem Punkt die Wortfolge „sofern nicht nach § 5 Abs. 5 und § 5a Abweichungen erforderlich sind“ eingefügt.

12. Im § 8 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „(§ 2 Abs. 4 und 5)“ die Wortfolge „sowie die periodische Evaluierung insbesondere des Unterrichtswesens gemäß § 5 Abs. 5 und § 5a“ eingefügt.

13. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gemeinden“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „durch Vereinigungen gemäß Abs. 8“ eingefügt.

14. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Land“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt,“ eingefügt.

15. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Zwecke der Errichtung und Führung der Schule sowie der Unterrichtserteilung gemäß § 5a hat das Land die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förderung der kulturellen Belange oder Musikpflege der slowenischen Volksgruppe besteht, sicherzustellen.“

16. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Art. I tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.