# 31. Gesetz:Kärntner Bauvorschriften, Kärntner Bauordnung 1996 und Kärntner Ortsbildpflegegesetz; jeweils Änderung

31. Gesetz vom 30. April 2015, mit dem die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 80/2012, werden wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 33 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.

2. Im § 43 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Bei

3. § 43 Abs. 3 lit. b lautet:

4. § 43 Abs. 3 lit. d lautet:

5. Dem § 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Energie aus erneuerbaren Quellen umfasst Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas).“

6. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Eine größere Renovierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Die Gebäudehülle umfasst die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen.“

7. Dem § 43 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes umfasst die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (insbesondere Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken.“

8. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) § 43 Abs. 6 und 7 gilt auch für Aussteller eines nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises.“

9. Nach § 43 Abs. 11 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:

„(12) Die Landesregierung hat – soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass

(13) Land und Gemeinden haben nach Möglichkeit sicherzustellen, dass sie bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind,

10. § 44 entfällt.

11. Nach § 50 wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:

## „5a. AbschnittNiedrigstenergiegebäude {#art_5a_abschnittniedrigstenergiegebaude}

### § 50aBegriff {#prov_50abegriff}

Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken.

### § 50bZu errichtende Niedrigstenergiegebäude {#prov_50bzu_errichtende_niedrigstenergiegebaude}

(1) Unbeschadet des Abs. 2 sind mit 1. Jänner 2021 alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, als Niedrigstenergiegebäude auszuführen.

(2) Neue Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden, Ämter, Heime, Krankenanstalten) sowie neue Gebäude für Heime, Kindergärten, Sozial- und Bildungseinrichtungen sind bereits nach dem 31. Dezember 2018 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, wenn sie mit Mitteln einer Gebietskörperschaft oder mit Unterstützung aus Fördermitteln einer Gebietskörperschaft errichtet werden.“

12. In § 51 erster Satz wird die Wortfolge „bis 50“ durch die Wortfolge „bis 50b“ ersetzt.

13. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“

2.§ 13 Abs. 4 und 4a entfällt.

3. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden, wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben auf Grund persönlicher Lebensumstände, wie beispielsweise auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung gemäß § 7 Abs. 4 darzulegen. Der erste Satz gilt nicht, wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt wird.“

4. In § 19 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1 bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1 bis 6)“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Anrainer im Sinn des ersten Satzes können“ die Wortfolge „– vorbehaltlich des Abs. 3a –“ eingefügt.

6. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.“

7. In § 35 Abs. 1 lit. c wird der Verweis „§ 29 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

8. Nach § 49 wird folgender 11a. Abschnitt eingefügt:

## „11a. AbschnittUnabhängige Kontrollsysteme für Energieausweise und Klimaanlagenüberprüfungsbefunde {#art_11a_abschnittunabhangige_kontrollsysteme_fur_energieausweise_und_klimaanlagenuberprufungsbefunde}

### § 49aKontrollsystem für Energieausweise {#prov_49akontrollsystem_fur_energieausweise}

(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, sind zu beachten.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen (Identifikationsdaten der Nutzer, bewilligungs- und bauwerksbezogene Daten) automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie zur Überprüfung von Energieausweisen benötigt werden.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die gemäß § 43 Abs. 7 K-BV übermittelten Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind.

### § 49b {#par_49b}

### Kontrollsystem für Klimaanlagenüberprüfungsbefunde {#prov_kontrollsystem_fur_klimaanlagenuberprufungsbefunde}

(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.

(2) Der Aussteller des Überprüfungsbefunde, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Überprüfungsbefundes erforderlich sind.“

9. In § 56 Abs. 2 werden folgende Zitate ersetzt:

lit. a: „103/2013“ durch „193/2013“;

lit. f: „98/2013“ durch „54/2014“ und

lit. g: „30/2012“ durch „100/2014“.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 11/2014, wird wie folgt geändert:

§ 12a entfällt.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

(3) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. I dieses Gesetzes.