# 33. Verordnung:Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung

33. Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Mai 2015, Zl. 01-GEA-1/2015, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA)

> Gemäß § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 und 3 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2013, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Aufteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen wird in der Anlage festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –

### § 3 {#par_3}

Die Aufgaben der Agrarbehörde Kärnten sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.

### § 4 {#par_4}

Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung LGBl. Nr. 40/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2013, außer Kraft.