# 43. Verordnung:Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung

43. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2015, Zl. 03-ALL-8/5-2015, mit der die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 89 Abs. 8 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 9/2015 wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lit. a lautet:

2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Option im Sinne des § 126 K-GMG ist für die Errechnung der Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin der beim Eintritt in den Dienst der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes errechnete Vorrückungsstichtag maßgeblich.“

3. Die Anlage lautet:

### „Anlage {#prov_anlage}

Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.

#### Nachtdienstzulage

Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.

Die Zulage beträgt:

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

0,54 %

in den sonstigen Berufsgruppen

0,27 %

#### Zulage für Bereitschafts- oder Journaldienst

Für Rufbereitschaft:

%/Stunde

bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten

0,06 %

ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten

0,12 %

Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort

0,20 %

#### Sonn- bzw. Feiertagszulage

Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen.

Die Zulage beträgt:

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

0,28 %

in den sonstigen Berufsgruppen

0,23 %

#### Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Erschwerniszulagen

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

0,47 %

Wiederaushub

0,28 %

Gefahrenzulagen

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

0,47 %

Wiederaushub

0,28 %

Fehlgeldentschädigung

Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 32/2015, gebühren für die Dauer der Führung der

%/Monat

Hauptkasse

0,47 %

Nebenkasse

0,94 %“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Es treten in Kraft: