# 47. Verordnung:Ausbildung zum Schluchtenführer; Änderung

47. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. September 2015, Zl. 06-KSK-SAG1-1/6-2015, mit der die Verordnung über die Ausbildung zum Schluchtenführer geändert wird

> Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes, LGBI. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Schluchtenführer, LGBl. Nr. 69/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 19, höchstens 23 Tage zu betragen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung ist auf Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.