# 51. Gesetz:Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; Änderung

51. Gesetz vom 24. September 2015, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 2 werden in der lit. k der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. k folgende lit. l angefügt:

2. Im § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 2 lit. l ist im Einklang mit den Grundsätzen des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienzrichtlinie zu erstellen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 2 lit. l erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.“

3. § 10 Abs. 1 lit. b lautet:

4. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß § 7 Abs. 2 lit. i und j festgelegten Zielen erreicht werden.“

5. Im § 73 Abs. 3 werden in der lit. d der Punkt durch einen Stichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

6. Im § 73 Abs. 5 werden in der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend §§ 7 Abs. 2 lit. l und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.