# 53. Verordnung:Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände; Änderung

53. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2015, Zl. 07-WT-TS-8/2-2015, mit der die Verordnung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird, geändert wird

> Aufgrund des § 21 Abs. 5 und des § 27 Abs. 3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2012, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/2012, wird wie folgt geändert:

In der Anlage der Verordnung wird dem § 13 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.“