# 67. Verordnung:Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2016

67. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November 2015, Zl. 04-JJF-36/9-2015, mit der das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale für Pflegekinder sowie die Unterstützungsleistungen für Krisenpflegeeltern festgesetzt werden (Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2016)

> Aufgrund der §§ 31 Abs. 3 sowie 30 Abs. 7 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, wird verordnet:

### § 1 Pflegekindergeld {#prov_1_pflegekindergeld}

(1) Das Pflegekindergeld beträgt monatlich:

a) für Minderjährige bis Vollendung des 10. Lebensjahres

€ 505,--

b) für Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres

€ 540,--

(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes in der Höhe nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2015, entspricht.

(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.

### § 2Ausstattungspauschale {#prov_2ausstattungspauschale}

Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 386,-- zu gewähren.

### § 3 Unterstützungsleistung für Krisenpflegeeltern {#prov_3_unterstutzungsleistung_fur_krisenpflegeeltern}

Die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: Euro 54,--.

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 60/2014, außer Kraft.