# 76. Verordnung:Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung

76. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 2015, Zl. 01-PW-4982/1-2015, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

> Auf Grund des § 25 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 (K-BSG 2005), LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 65/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der 1. Abschnitt lautet:

## „1. AbschnittSicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung {#art_1_abschnittsicherheits_und_gesundheitsschutzkennzeichnung}

### § 1Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) {#prov_1anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_die_sicherheits_und_gesundheitsschutzkennzeichnung_kennzeichnungsverordnung_kennv}

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

### § 2 Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen {#prov_2_verhaltnis_zu_anderen_kennzeichnungsbestimmungen}

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.“

2. § 13 Z 1 lautet:

3. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch Abschnitt 1 wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.