# 80. Gesetz:Klubfinanzierungsgesetz und Kärntner Parteienförderungsgesetz; Änderung

80. Gesetz vom 18. Dezember 2015, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Landtagsklubs (Klubfinanzierungsgesetz – K-KFG), LGBl. Nr. 82/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:

1. Beim Kurztitel des Gesetzes wird vor dem Wort „Klubfinanzierungsgesetz“ das Wort „Kärntner“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 15, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 1,5.“

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höhe des Steigerungsbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs. 2 in 1,5-facher Höhe mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.“

4. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ein Klub hat Anspruch, dass die Landesregierung dem Klub drei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) A (a) und zwei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) B (b) zur Dienstleistung zuteilt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gesetz über die Förderung der Parteien in Kärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz – K-PFG), LGBl. Nr. 83/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Entlohnungsstufe 20“ durch den Ausdruck „Entlohnungsstufe 19“ ersetzt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Art. I und II treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.