# 3. Verordung:Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2016

3. Verordnung der Landesregierung vom 12. Jänner 2016, Zl. 10-VAG-1/46-2015, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2016 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden

> Aufgrund des § 4 Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes 1995 (K-TSFG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Jahr 2016 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben wie folgt festgelegt:

1. Pferde, mit einem Alter über ein Jahr

3,30 Euro

2. Rinder, älter als sechs Monate

3,30 Euro

3. Rinder bis sechs Monate

1,10 Euro

4. Schweine, über 20 kg Lebendgewicht

0,79 Euro

5. Schafe und Ziegen, mit einem Alter über sechs Monate

0,79 Euro

### § 2 {#par_2}

Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist am 16. März 2016 zu beginnen.