# 5. Gesetz:Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung

5. Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Kärntner Straßengesetz 1991 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aBestimmungen für Straßen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben {#prov_11abestimmungen_fur_stra_en_im_gefahrdungsbereich_von_seveso_betrieben}

(1) Ein Seveso-Betrieb im Sinne der Abs. 2 bis 7 ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU).

(2) Ein schwerer Unfall gemäß Abs. 4 ist ein Ereignis im Sinne des Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2012/18/EU.

(3) Der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.

(4) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.

(5) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse sind diese Informationen nur auf Verlangen der Straßenbehörde zur Verfügung zu stellen.

(6) In einem Ansuchen gemäß § 11, das Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 62b lit. g betrifft, ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen ein angemessener Sicherheitsabstand zum Seveso-Betrieb auszuweisen.

(7) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, darf die Straßenbewilligung unbeschadet des § 11 nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung

2. Im § 63a Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. a: „58/2010“ durch „87/2015“;

lit. b: „100/2011“ durch „161/2013“;

lit. e: „103/2007“ durch „51/2012“ und

lit. f: „59/2011“ durch „88/2014“.

3. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

### „§ 63bUmsetzungshinweise {#prov_63bumsetzungshinweise}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

4. In der Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) lautet die L 34 samt der Umschreibung ihres Verlaufs:

„L 34 Farchtensee Straße

Von der Stockenboier Straße (L 32) westlich des Anwesens Kavallar über Weißenbach, entlang dem Farchtensee und über Boden zur Kreuzener Straße (L 33) westlich Kreuzen“

5. In der Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) lautet die Umschreibung des Verlaufs der L 43 Gummerner Straße:

„Von der Drautal Straße (B 100) westlich von Weißenbach zur Ferndorfer Staße (L 37) östlich von Gummern“

6. In der Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) lautet die Umschreibung des Verlaufs der L 62 Metnitztal Straße:

„Von der Friesacher Straße (B 317) bei Hirt über Friesach und Metnitz zur Flattnitzer Straße (L 63) in Alpl“

7. In der Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) wird nach der L 62c Prekowa Straße folgende L 62d samt der Beschreibung ihres Verlaufs eingefügt:

„L 62d Friesacher Ast

Von der Friesacher Straße (B 317), Friesach Nord, bis zur Metnitztal Straße (L 62)“

8. In der Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) lautet die Umschreibung des Verlaufes der L 106 Wellersdorfer Straße:

„Von der Rosental Straße (B 85) in Feistritz im Rosental zur Köttmannsdorfer Straße (L 99) nordöstlich von Wellersdorf“

9. In der Anlage II (Verzeichnis der Landesstraßen B) lautet die Umschreibung des Verlaufs der B 92 Görtschitztal Straße:

„Landesgrenze Steiermark – Hüttenberg – Brückl – Pischeldorf – Klagenfurt (B 70)“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.