# 10. Verordnung:Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem NAG

10. Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Februar 2016, Zl. 01-W-FRG-21/95-2016, über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten sind ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.

### § 2 {#par_2}

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bestimmt sich nach § 4 NAG.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, LGBl. Nr. 103/2010, außer Kraft.