# 11. Gesetz:Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; Änderung

11. Gesetz vom 28. Jänner 2016, mit dem das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

### I. AbschnittAllgemeine Bestimmungen {#prov_i_abschnittallgemeine_bestimmungen}

### II. AbschnittKärntner Wirtschaftsförderungsfonds {#prov_ii_abschnittkarntner_wirtschaftsforderungsfonds}

2. In § 9a entfallen nach dem Ausdruck „Datenschutzgesetz 2000“ der Beistrich und die Wortfolge „BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013,“.

3. In § 11a entfällt die Wortfolge „ – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, in der jeweils geltenden Fassung,“.

4. In § 38 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Zwei weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter der Kreativwirtschaft und der Startup-Unternehmen zu bestellen.“

5. In § 38b Abs. 3 werden die Zitate „Art. 20 Abs. 3 B-VG“ und „§ 7 AVG“ durch die Zitate „Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ und „§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

6. Nach der Überschrift des IV. Abschnittes wird folgender § 38c eingefügt:

### „§ 38cVerweisungen {#prov_38cverweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

7. In § 39 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „§§ 38 bis 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz“ durch die Wortfolge „§§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes“ ersetzt.