# 13. Gesetz:Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung

13. Gesetz vom 28. Jänner 2016, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2015, beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 62f Abs. 1a lautet:

„(1a) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

2. Nach § 62f Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

3. § 62m Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 62l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 62n Abs. 1 lit. a, c und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 62l Abs. 4 oder § 62n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

4. § 311 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und im zweiten Satz nicht Abweichendes bestimmt wird, sind diese in der im § 284 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, angeführten Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, die im § 284 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 nicht angeführt sind, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel I Z 4 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag in Kraft.