# 14. Gesetz:Kärntner Grundversorgungsgesetz; Änderung

14. Gesetz vom 4. Februar 2016, mit dem das Kärntner Grundversorgungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 38/2004“ durch die Wendung „der Grundversorgungsvereinbarung“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

### „§ 1aBegriffsbestimmungen {#prov_1abegriffsbestimmungen}

Im Sinne dieses Gesetzes sind

5. § 2 Abs. 3 lit. c lautet:

6. § 2 Abs. 3 lit. e lautet:

7. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 1 gilt:

8. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Das Land Kärnten kann Fremde im Sinne des Abs. 3 lit. a, die sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden und hinsichtlich derer ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 vom 25.02.2013, S.1, anhängig ist, im Falle einer Überlastung der Bundesbetreuungsstellen in Einzelfällen in organisierten Unterkünften in die Grundversorgung des Landes aufnehmen. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Bund, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten des Landes sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes.“

9. § 2 Abs. 7 entfällt.

10. § 2 Abs. 8 entfällt.

11. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:

12. In § 3 Abs. 1 lit. e wird das Wort „ASVG“ durch die Wortfolge „Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

13. § 3a entfällt.

14. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

### „§ 4aSonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen {#prov_4asonderbestimmungen_fur_fremde_mit_besonderen_bedurfnissen}

Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.“

15. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ durch das Zitat „§ 62 des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.

16. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

### „§ 5aEinschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Grundversorgung {#prov_5aeinschrankung_einstellung_oder_verweigerung_der_grundversorgung}

(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.

### 5bDurchführung der Versorgung {#prov_5bdurchfuhrung_der_versorgung}

Das Land darf sich bei der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Diese werden für die Landesregierung tätig und haben ihr über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten. Sie sind bei der Durchführung der Versorgung für das Land an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben eingesetzten Dienstnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.“

17. In § 6 Abs. 1 lit. p wird das Zitat „§ 10 Abs. 2 FrG-DV“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung“ ersetzt.

18. In § 7 wird jeweils die Wortfolge „Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG“ durch das Wort „Grundversorgungsvereinbarung“ ersetzt.

19. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 4 Z 13 und § 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „§ 3 Z 14 und § 15 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Bundesbetreuungsgesetz“ durch das Zitat „§ 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005“ ersetzt, nach der Wortfolge „der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4),“ die Wortfolge „der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a),“ eingefügt, das Wort „Jugendfürsorge“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfe“, die Wortfolge „Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz“ durch die Wortfolge „Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz“, die Wortfolge „Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG“ durch das Wort „Grundversorgungsvereinbarung“ und die Verweisung „§ 2 Abs. 7 dieses Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 5b dieses Gesetzes“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen“ die Wortfolge „oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung“ eingefügt.

22. In § 9 Abs. 2 wird die Verweisung „gemäß § 3a Abs. 1“ durch die Verweisung „gemäß § 5a Abs. 1“ ersetzt.

23. § 9 Abs. 4 entfällt.

24. Dem § 9 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten durch Heranziehung geeigneter Dritter sicherzustellen, dass Fremde in Verfahren gemäß § 5a Abs. 1 und § 9 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz.“

25. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wendung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

26. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

27. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die in § 12 zitierten Fassungen zu verstehen.“

28. § 12 lautet:

### „§ 12Umsetzung von EU-Recht {#prov_12umsetzung_von_eu_recht}

Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96, und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001, S. 12, umgesetzt.“