# 16. Verordnung:Verkürzung der Schonzeit für Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), Eichelhäher und Elster 2015; Änderung

16. Verordnung der Landesregierung vom 23. Februar 2016, Zl. 10-JAG-1934/1-2016, mit der die Verordnung betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster – 2015, geändert wird

> Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster – 2015, LGBl. Nr. 71/2015, wird wie folgt geändert:

## Artikel I {#art_artikel_i}

1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Zeitraum „15. Juli bis 15. März“ durch den Zeitraum „16. Juli bis 15. März“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Außerhalb“ durch das Wort „In“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2016 in Kraft.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.