# 22. Gesetz:Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Kärntner Landesarchivgesetz und Kärntner Landesmuseumsgesetz; jeweils Änderung

22. Gesetz vom 29. Oktober 2015, mit dem das Kärntner Informations- und Statistikgesetz, das Kärntner Landesarchivgesetz und das Kärntner Landesmuseumsgesetzgeändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

### 1. AbschnittAllgemeine Auskunftspflicht {#prov_1_abschnittallgemeine_auskunftspflicht}

### 2. AbschnittUmweltinformation {#prov_2_abschnittumweltinformation}

### 2a. AbschnittInformation zum lebensbegleitenden Lernen {#prov_2a_abschnittinformation_zum_lebensbegleitenden_lernen}

### 3. AbschnittDatenschutz {#prov_3_abschnittdatenschutz}

### 4. AbschnittWeiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen {#prov_4_abschnittweiterverwendung_von_dokumenten_offentlicher_stellen}

### 4a. AbschnittGeodaten und Geodateninfrastruktur {#prov_4a_abschnittgeodaten_und_geodateninfrastruktur}

### 5. AbschnittLandesstatistik {#prov_5_abschnittlandesstatistik}

### 6. AbschnittGemeinsame Bestimmungen {#prov_6_abschnittgemeinsame_bestimmungen}

2. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

3. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von dem Antragsteller verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 11), die in einer anderen Form oder in einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.“

4. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.“

5. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.“

6. Der 4. Abschnitt des Gesetzes lautet:

## „4. AbschnittWeiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen {#art_4_abschnittweiterverwendung_von_dokumenten_offentlicher_stellen}

### § 15Anwendungsbereich {#prov_15anwendungsbereich}

(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

(4) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

### § 16Recht auf Weiterverwendung, Anträge und Erledigung {#prov_16recht_auf_weiterverwendung_antrage_und_erledigung}

(1) Dokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Eine öffentliche Stellen darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn

(4) Abs. 3 lit. f gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 18 entsprechen; Abs. 3 lit. g gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, das den Grundsätzen des § 17a entspricht.

(5) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei jener öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(6) Geht aus dem Antrag der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht hinreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 7 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(7) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 8 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese maßgeblich. Wurde von der öffentlichen Stelle keine Frist für die Bereitstellung der Dokumente festgesetzt oder bestehen keine gesetzlichen Regelungen im Sinne des zweiten Satzes, hat die öffentliche Stelle den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 8 zu erledigen. Kann die im dritten Satz genannte Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.

(8) Die öffentliche Stelle hat nach Maßgabe des Abs. 3 und 7 dem Antragsteller fristgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß § 18a die Erlassung eines Bescheides zu beantragen,

(9) Stützt die öffentliche Stelle ihre Ablehnung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, so hat sie auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

### § 17Form der Bereitstellung, praktische Vorkehrungenund Transparenz {#prov_17form_der_bereitstellung_praktische_vorkehrungenund_transparenz}

(1) Öffentliche Stellen haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen bei ihr vorhandenen Formaten oder Sprachen, und soweit möglich und sinnvoll, in einem offenen und maschinenlesbaren Format (§ 15 Abs. 4 lit. d und e) zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen, soweit wie möglich, formellen, offenen Standards (§ 15 Abs. 4 lit. f) entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, sofern die Erstellung, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, verbunden ist.

(3) Öffentliche Stellen sind aufgrund dieses Abschnittes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Jede öffentliche Stelle hat entsprechende praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, zu treffen. Hierzu zählen insbesondere

(5) Öffentliche Stellen, die für die Weiterverwendung von Dokumenten Standardentgelte verlangen oder die Weiterverwendung von Dokumenten an Standardbedingungen (§ 18 Abs. 2) knüpfen, haben die entsprechenden Standardbedingungen und Standardentgelte einschließlich deren Berechnungsgrundlage im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit im Internet zu veröffentlichen; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekanntzugeben.

(6) Öffentliche Stellen, die Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten verlangen, die keine Standardentgelte sind, haben im Voraus bekanntzugeben, welche Faktoren sie bei der Berechnung dieser Entgelte berücksichtigen. Sie haben auf Anfrage eines Antragstellers auch die Berechnungsweise der Entgelte für dessen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

### § 17aEntgelte {#prov_17aentgelte}

(1) Sofern eine öffentliche Stelle für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigen.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Beschränkung der Entgelte gilt nicht für:

(3) In den in Abs. 2 lit. a und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(4) Anforderungen im Sinne des Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 sind landesgesetzlich oder in Form anderer für die öffentliche Stelle verbindlicher Rechtsvorschriften festzulegen, und soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 2 lit. b Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

### § 18Bedingungen für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung undAusschließlichkeitsvereinbarungen {#prov_18bedingungen_fur_die_weiterverwendung_nichtdiskriminierung_undausschlie_lichkeitsvereinbarungen}

(1) Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten entweder ohne Bedingungen gestatten oder unter Bedachtnahme auf Abs. 2 bis 11, auf § 17 Abs. 5 und 6 sowie auf § 17a an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind in einem Vertrag (in einer Lizenz) festzulegen.

(2) Die Bedingungen, die für die Weiterverwendung von Dokumenten im Normalfall gelten (Standardbedingungen), sind nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen. Die Standardbedingungen müssen an besondere Vertragsanträge (Lizenzanträge) angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.

(3) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die in einem Vertrag (in einer Lizenz) festgelegt werden, dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(4) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht einer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden Aufgabe dienen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(5) Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.

(6) Öffentliche Stellen dürfen Dritten keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente gewähren (Ausschließlichkeitsvereinbarung). Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 9 und 10.

(7) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 6 zweiter Satz fallen, sind von der öffentlichen Stelle spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.

(8) Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) nach Maßgabe des Abs. 6 zweiter bis vierter Satz oder nach Abs. 7 einräumt oder eingeräumt hat, müssen alle nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.

(9) Bezieht sich ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 6 zweiter bis vierter Satz im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Ferner ist in der Ausschließlichkeitsvereinbarung vorzusehen, dass der öffentlichen Stelle eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird; die öffentliche Stelle hat ihrerseits diese Kopie nach Ablauf des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer entgeltfreien Kopie an die öffentliche Stelle im Sinne des fünften Satzes gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ausschließlichkeitsvereinbarung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

(10) Räumt eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen gemäß Abs. 9 ein, muss die Ausschließlichkeitsvereinbarung transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.

(11) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die am 17. Juli 2013 bestehen und nicht unter die Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 9 fallen, sind von der öffentlichen Stelle mit Vertragsablauf, spätestens jedoch mit Wirkung vom 18. Juli 2043, aufzulösen.

### § 18aRechtschutz {#prov_18arechtschutz}

(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nach Maßgabe des § 16 nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, ist auf Verlangen des Antragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss eines Vertrages (einer Lizenz) abhängig gemacht wird (§ 16 Abs. 8), gestellt werden.

(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) unterbreitet (§ 16 Abs. 8 lit. c), ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 16 Abs. 7 festgelegten Fristen sinngemäß.

(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ist die öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

### § 19Berichtspflichten {#prov_19berichtspflichten}

(1) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, haben öffentliche Stellen (§ 15 Abs. 4 lit. a) auf Aufforderung der Landesregierung dieser die entsprechend Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkungskreis zu übermitteln. Die Informationen sind der Landesregierung in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Aufforderung der Landesregierung dieser, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten im Sinne des Abs. 1 notwendig ist, Informationen über die im Berichtszeitraum durchgeführten Rechtsmittelverfahren in anonymisierter Form zu übermitteln.“

7. § 19b Abs. 1 lit. d Z 1 lautet:

8. § 19b Abs. 6 lit. a lautet:

9. § 19h lautet:

### „§ 19hEntgelte und Bedingungen für dieInanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit {#prov_19hentgelte_und_bedingungen_fur_dieinanspruchnahme_von_netzdiensten_durch_die_offentlichkeit}

(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.

(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. e) Entgelte verlangt, sind diese auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten (§ 17a) zu beschränken und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.“

10. § 19k Abs. 6 entfällt.

11. § 26a Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

12. § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 21.12.2003, S 90, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S 1, zu verstehen.“

13. Nach § 26c wird folgender § 26d eingefügt:

### „§ 26dVerwendung personenbezogener Daten {#prov_26dverwendung_personenbezogener_daten}

(1) Die der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß § 1, informationspflichtige Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15 Abs. 4 lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.“

14. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch den 4. Abschnitt wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 21.12.2003, S 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S 1, umgesetzt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen {#prov_1_abschnittallgemeine_bestimmungen}

### 2. AbschnittVerfahren der Archivierung {#prov_2_abschnittverfahren_der_archivierung}

### 3. AbschnittBenützung von Archivalien {#prov_3_abschnittbenutzung_von_archivalien}

### 4. AbschnittOrganisation der Anstalt {#prov_4_abschnittorganisation_der_anstalt}

### 5. AbschnittGebarung und Mittelaufbringung {#prov_5_abschnittgebarung_und_mittelaufbringung}

### 6. AbschnittMitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht {#prov_6_abschnittmitwirkung_des_amtes_der_landesregierung_und_aufsicht}

### 7. AbschnittSchlussbestimmungen {#prov_7_abschnittschlussbestimmungen}

2. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Archivalien – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.“

3. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.“

4. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Archivalien oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Archivalien durch die Benutzer hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist hinsichtlich solcher Archivalien, die von der Benützung ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1), unzulässig.“

5. § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 18 Abs. 6 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 18 Abs. 9 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die Benützungsordnung und die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

6. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 17a K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3) Die Benützungsordnung und die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

7. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

### „§ 30aVerweise {#prov_30averweise}

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen {#prov_1_abschnittallgemeine_bestimmungen_2}

### 2. AbschnittMuseale Aufgaben der Anstalt {#prov_2_abschnittmuseale_aufgaben_der_anstalt}

### 3. AbschnittWissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt {#prov_3_abschnittwissenschaftliche_forschungsaufgaben_der_anstalt}

### 4. AbschnittLeitung der Anstalt {#prov_4_abschnittleitung_der_anstalt}

### 5. AbschnittOrganisation der Anstalt {#prov_5_abschnittorganisation_der_anstalt}

### 6. AbschnittPersonal der Anstalt {#prov_6_abschnittpersonal_der_anstalt}

### 7. AbschnittGebarung und Mittelaufbringung {#prov_7_abschnittgebarung_und_mittelaufbringung}

### 8. AbschnittMitwirkungs- und Aufsichtsrechte {#prov_8_abschnittmitwirkungs_und_aufsichtsrechte}

### 9. AbschnittAbgabenbefreiung und Verweise {#prov_9_abschnittabgabenbefreiung_und_verweise}

### 10. AbschnittSchlussbestimmungen {#prov_10_abschnittschlussbestimmungen}

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Sammlungsexponaten und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Sammlungsexponate – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Herstellung von Reproduktionen, ist dazu das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) anzuhören.“

3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Sammlungsexponaten zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.“

4. § 9 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Sammlungsexponate oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Sammlungsexponaten, die von der Anstalt dauernd verwahrt werden, nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Sammlungsexponaten durch die Benutzer selbst hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur unter Zuhilfenahme geeigneter, gegebenenfalls von der Anstalt selbst zur Verfügung gestellter, technischer Hilfsmittel und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen. Sofern die Reproduktion von Sammlungsexponaten außerhalb von Räumlichkeiten der Anstalt erfolgt, sind die Sammlungsexponate unverzüglich nach der Herstellung der Reproduktion an die Anstalt zurückzustellen.

(3) Für die Herstellung von Reproduktionen sind angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat nach Maßgabe des § 33 dieses Gesetzes und des § 17a K-ISG zu erfolgen.“

5. § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten (Sammlungsexponaten) im Sinne des § 18 Abs. 6 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 18 Abs. 9 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Sammlungsexponaten und die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

6. § 33 lautet:

### „§ 33Kostenersätze für Leistungen der Anstalt {#prov_33kostenersatze_fur_leistungen_der_anstalt}

(1) Der Direktor hat nach Anhörung der Landesregierung für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag des Landes Kärnten – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten (§ 8), die Herstellung von Reproduktionen (§ 9), die Beratung anderer musealer Einrichtungen (§ 10), die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14), die Erbringung bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen (§ 22 Abs. 3 lit. b) sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen (§ 22 Abs. 3 lit. f) angemessene Kostenersätze festzulegen. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 17a K-ISG zu erfolgen; im Übrigen hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(2) Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen sowie nach Möglichkeit unter Beachtung der §§ 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

7. Die Überschrift des 9. Abschnittes lautet:

### „9. AbschnittAbgabenbefreiung und Verweise“ {#prov_9_abschnittabgabenbefreiung_und_verweise_2}

8. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

### „§ 38aVerweise {#prov_38averweise}

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.