# 23. Gesetz:Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz und Kärntner Dienstleistungsgesetz; jeweils Änderung

23. Gesetz vom 4. Februar 2016, mit dem das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz und das Kärntner Dienstleistungsgesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_berufsqualifikationen_anerkennungsgesetzes}

> Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 4 werden folgende Einträge eingefügt:

b) Der Eintrag zu § 8 lautet:

c) Nach § 12 wird folgender Eintrag eingefügt:

d) Der Eintrag zu § 13 lautet:

e) Nach § 16 wird folgender Eintrag eingefügt:

f) Der Eintrag zu § 19 wird durch folgende Einträge ersetzt:

2. Im § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dieses Gesetz regelt auch den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie – ungeachtet des Herkunftsmitgliedstaates – die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierter Berufspraktika.“

3. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen

4. § 2 lit. h lautet:

5. § 2 lit. j lautet:

6. § 2 lit. l lautet:

7. Im § 2 lit. m werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft darf deren Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten;“

8. Im § 2 werden nach der lit. m folgende lit. n bis s angefügt:

9. § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 lautet:

10. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dauer der Ausbildungen gemäß Abs. 1 lit. d und e kann zusätzlich in einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.“

11. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Ausbildungsnachweisen oder jeder Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die

12. § 4 lautet:

### „§ 4Sprachkenntnisse {#prov_4sprachkenntnisse}

(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.“

13. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4e eingefügt:

### „§ 4aEuropäischer Berufsausweis {#prov_4aeuropaischer_berufsausweis}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie für den betreffenden landesgesetzlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einem in Kärnten niedergelassenen Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der Dienstleistungen außerhalb von Kärnten erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt.

(3) Die Behörde hat Inhabern von Berufsqualifikationen betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und

(4) Die Behörde hat für in Kärnten niedergelassene Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Bürger und Antragsteller über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.

### § 4bBeantragung eines Europäischen Berufsausweises {#prov_4bbeantragung_eines_europaischen_berufsausweises}

(1) Die Behörde hat es Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt Datenanwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind alle gemäß dem betreffenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat Antragsteller im Sinne des § 4a Abs. 3 gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihm gegebenenfalls gemäß § 13 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat in Kärnten niedergelassenen Antragstellern alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob

(6) Stellt der Antragsteller wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.

### § 4cDatenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis {#prov_4cdatenverarbeitung_im_zusammenhang_mit_dem_europaischen_berufsausweis}

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 19b, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende Daten beschränkt:

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

(5) Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 15 erforderlich ist. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Er ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 12a oder 16a Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 4a Abs. 3 dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 4a bis 4c und 12a und 16a dieses Gesetzes als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

### § 4dTeilqualifikationen {#prov_4dteilqualifikationen}

(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

### § 4eBerufspraktika {#prov_4eberufspraktika}

(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,

(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.“

14. Die Einleitung des § 5 lautet:

„Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:“

15. § 6 lautet:

### „§ 6Bedingungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_6bedingungen_der_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu genehmigen, wenn

(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die

(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.

(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.“

16. § 7 Abs. 1 lit. a bis c werden durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

17. Im § 7 Abs. 2 werden in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. c bis e angefügt:

18. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Beantragt der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs. 1 lit. d eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.“

19. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Als Fächer, die sich wesentlich von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 unterscheiden, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist.“

20. § 7 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist überdies zu prüfen, ob die von einem Antragsteller

21. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Begründung eines Bescheides über Ausgleichsmaßnahmen hat auch zu enthalten:

(6) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung längstens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ablegen kann.“

22. § 8 lautet:

### „§ 8Automatische Anerkennung {#prov_8automatische_anerkennung}

Ausbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund

23. Im § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.“

24. § 11 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19a vorzugehen.“

25. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

### „§ 12aEuropäischer Berufsausweis-Niederlassung {#prov_12aeuropaischer_berufsausweis_niederlassung}

(1) In den Fällen des § 4a Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 4b in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 6 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und er ist dem Antragsteller automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.“

26. Die Überschrift des § 13 lautet:

### „Berufsbezeichnungen und Informationspflicht“ {#prov_berufsbezeichnungen_und_informationspflicht}

27. Dem bisherigen Wortlaut des § 13, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In den Fällen des § 4d (Teilqualifikation) ist die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates auszuüben. Die Beifügung einer deutschen Übersetzung ist zulässig. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Empfänger einer Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.“

28. § 14 Abs. 1 lit. b lautet:

29. § 15 Abs. 1 lit. c Z 2 lautet:

30. Im § 15 Abs. 1 werden in der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e und f angefügt:

31. Dem § 15 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister diese Meldung vor der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten der Behörde vorzulegen. Wenn dies in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, sind der Meldung die in Abs. 1 lit. b bis e genannten Unterlagen über die Berufsqualifikation des Dienstleisters anzuschließen.

(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Kärnten gemäß Art. 4c Abs. 3 der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.“

32. § 16 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige gemäß Abs. 1 oder 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob

(4) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a vorzuschreiben. Dem Dienstleister ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des § 2 lit. j vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(5) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zu erlassen.“

33. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

### „§ 16aEuropäischer Berufsausweis-Dienstleistung {#prov_16aeuropaischer_berufsausweis_dienstleistung}

(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.“

34. Im § 17 Abs. 1 lit. b lautet der Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 3 Z 1)“.

35. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Fälle des § 4d.“

36. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 4d ist der Dienstleister verpflichtet, dem Empfänger der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.“

37. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinne des Art. 56 Abs. 4, des Beratungszentrums gemäß Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie der Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 19b in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, bereitzustellen.“

38. § 19 wird durch folgende §§ 19 bis 19b ersetzt:

### „§ 19Verwaltungszusammenarbeit-Dienstleistung {#prov_19verwaltungszusammenarbeit_dienstleistung}

(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister auch den Behörden der Ziel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.

### § 19aVerwaltunsgzusammenarbeit-Niederlassung {#prov_19averwaltunsgzusammenarbeit_niederlassung}

(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 einzuhalten.

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Abs. 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssytem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleistungserbringer auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiters alle Informationen anfordern über

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikationen in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 1a, 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

### § 19bVornwarnmechanismus {#prov_19bvornwarnmechanismus}

(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Gesundheitsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Die Landesregierung ist zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) längstens drei Tage nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Gleichzeitig mit der Warnung gemäß Abs. 2 ist auch der betreffende Berufsangehörige schriftlich über die Warnung zu unterrichten. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat oder zu erstatten hätte, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtwidrigkeit der Warnung festgestellt, hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Bringt der Berufsangehörige gegen die Warnung einen Antrag oder gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, ist die Warnung durch einen Hinweis auf den Antrag bei der Behörde oder die Beschwerde zu ergänzen.

(5) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.“

39. Die Einleitung des § 20 lautet:

„Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer“

40. § 20 lit. a lautet:

41. § 20 lit. d wird durch folgende lit. d und e ersetzt:

42. Im § 21 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. a: „111/2010“ durch „161/2013“;

lit. b: “135/2009” durch “83/2013”;

lit. d: „76/2011.“ durch „118/2015;“

43. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende lit. e angefügt:

44. Im § 21 Abs. 3 und § 22 lit. c wird jeweils die Wortfolge „berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, und ABl. Nr. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2007, S. 3“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 32,“ ersetzt.

45. Im § 22 lit. a wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S. 1“ eingefügt.

46. Im § 22 werden in der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e bis h angefügt:

## Artikel IIÄnderung des Kärntner Dienstleistungsgesetzes {#art_artikel_iianderung_des_karntner_dienstleistungsgesetzes}

> Das Kärntner Dienstleistungsgesetz – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts sowie der §§ 10 und 12 dieses Gesetzes weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erworben haben.“

2. Im § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „,wie insbesondere das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz,“.

3. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 3 lautet:

„Der Einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen Einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unötigen Aufschub weiterzuleiten:“

4. § 3 Abs. 3 lit. b erster Halbsatz lautet:

5. Die Einleitung des § 4 Abs. 1 lautet:

„Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:“

6. § 4 Abs. 1 lit. d Z 1 lautet:

7. Im § 4 Abs. 1 werden in der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. f bis j angefügt:

8. § 4 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage eines Einschreiters hat der Einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.“

9. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d und f bis j erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

10. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Behörde hat dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und j zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten und den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.“

11. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung.“

12. Im § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Dienstleistungserbringer“ durch das Wort „Einschreiter“ ersetzt.

13. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.“

14. Im § 18 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. a: „111/2010“ durch „161/2013“;

lit. b: „135/2009“ durch „83/2013“;

lit. c: „111/2010“ durch „83/2013“ und

lit. d: „111/2010“ durch „33/2013“.

15. Im § 18 Abs. 3 wird in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

16. § 19 lautet:

### „§ 19Umsetzungshinweis {#prov_19umsetzungshinweis}

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

## Artikel III {#art_artikel_iii}

(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.